tafelrecht,
das
.›an der Speisetafel geltendes Recht‹;
zu
tafel
3.Belegblock:
Rudolph, Qu. Trier
129, 37
(mosfrk.
, 1593-94
): Das geld, so ihnen einzufordern befohlen, getreulich einheben und den verkäufern hand reichen, damit keine klage über sie komme, das tafelrecht erhalten und befördern, der stadt gerechtigkeit treulich einhalten.