statlich,
in 4 auch
2
stätlich,
Adj.;
in den etymologischen Wörterbüchern Zuordnung zu
stat
(
der
), so
Pfeifer
2000, 1347
und
Kluge/S.
2002, 877
, während im
Schweiz. Id.
11, 1804
ff. und im
Schwäb. Wb.
5, 1660
statlich
zu
stat
(
die
) gestellt wird.
Das
Dwb
10, 2, 1, 1033
ff. nimmt semantische Mischung an, was den hier vorgenommenen Bedeutungsansätzen am ehesten entspricht. Eine Trennung der Belege nach Schreibungen (
t
gegenüber
tt
) ist nicht möglich (vgl.
Frnhd. Gr. §  L
47
). – 1; 3, 10 am ehesten zu
stat
(
der
), 2 und 4 am ehesten zu
stat
(
die
), die anderen Ansätze sind aufgrund eigener semantischer Entwicklungen nicht sinnvoll einzuordnen.
1.
›über dem Erwartbaren, dem Normalmaß liegend, beträchtlich‹; im einzelnen je nach Bezugsgröße z. B. ›stattlich‹; ›prunkvoll; kostbar, wertvoll‹; ›kunstvoll (von rhetorischen Figuren)‹.
Syntagmen:
ein statliches
(›beträchtliche Summe‹)
sammeln
;
der statliche säbel, die statliche malzeit / paronomasie, das statliche alter / fest / gedächnis / horn / leibgedinge / vermögen
.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn
374, 15
(
Wolfenb.
1594
):
Hastu biß an jtzo so ein stadtlich Alter erreichet.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
535, 912
(
Magdeb.
1608
):
Das mir [Hirsch] Gott aus besonder gnad / | So stathlich Hoͤrner geben hatt.
v. Keller, Ayrer. Dramen
2935, 4
(
Nürnb.
1610
/
18
):
so du bist bestanden schon | In deiner Disputation, | So wird ghalten ein stattlichs Fest.
Chron. Augsb.
7, 326, 7
(
schwäb.
, zu
1558
):
wie dann die zech und gemaind zuͤ dem aufbauten gegenwertigen kirchenturen [...] ain gar statlichs gesamlet.
Bauer u. a., Kunstk. Rud.
662
(
oobd.
,
1607
/
11
):
14 stattlicher oder mehrertheils kostlicher säbel, mit silber vergullt.
Holland, a. a. O.
355, 8
;
Trunz, Meyfart. Rhet.
1, 332, 8
;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew.
55, 22
;
Schwartzenbach
N vr
;
R ijr
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
503
.
‒
Vgl. ferner s. v.
baumansgerechtigkeit
.
2.
›angemessen, geziemend, ordentlich, den Verhältnissen entsprechend‹, jeweils mit dem Hintergrund von 1: ›über die Erwartung hinausgehend‹.
Bedeutungsverwandte:
billiglich
,
formlich
,
füglich
,
gebürlich
1,
geschiklich
2,
ordentlich
,
recht
(Adj.) 2,
rechtmäsiglich
,
rechtschaffen
3,
redlich
1,
richtiglich
,
schickerlich
,
schleinig
,
ziemlich
; vgl.
billich
.
Syntagmen:
etw. s. annemen / leisten, jn. s. belonen, jn. / etw. s. unterhalten, s. mit jm. reden, jm. jn. s. entgegen schicken; der statliche beruf / rat, das statliche auskommen / ende, die statliche botschaft / ordnung / unterhaltung
.

Belegblock:

Schöpper
101a
(
Dortm.
1550
):
Appellare iustè. Recht redlich formlich stattlich fuͤglich geschicklich schleynig rechtschaffen rechtmessigklich ordenlich richtigklich schickerlich billichklich gebuͤrlich Appellieren.
Luther, WA
16, 59, 28
(
1524
):
Also hat Moses einen stadlichen beruff.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
148, 27
(
osächs.
,
1549
):
das sie das stollort sollen statlichen forttreiben und aufn letten ausbrechen sollen.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 10, 25
([
Augsb.
]
1548
):
das man im sein muͤhe / arbait und trewe / die er im thuͤ / auch statlich moͤchte belohnen.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 95, 22
(
moobd.
,
1524
):
damit dardurch die anzall der Armen leut gemert, vnd dest statlicher vnnderhalten werden mugen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
290, 41
(
m/soobd.
,
1642
):
damit daß vich desto statlicher sein nahrung haben kan.
Schade, Sat. u. Pasqu.
3, 146, 18
;
Chron. Nürnb.
4, 369,
Anm. 3;
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
535, 2
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron.
212, 34
;
Winter, Nöst. Weist.
3, 673, 39
;
Mell u. a., Steir. Taid.
8, 11
;
Vorarlb. Wb.
2, 1267
;
Schweiz. Id.
11, 1805
.
‒
Vgl. ferner s. v.
begegnen
3.
3.
›vornehm, in der Gesellschaftshierarchie hochstehend, adlig; angesehen, dem hohen Stande entsprechend (jeweils von Personen); herausgehoben, der hohen Stellung entsprechend (von Sachen)‹.
Bedeutungsverwandte:
ansehelich
2,
ansichtig
3,
berümt
1,
erlich
4,
gewaltig
(Adj.) 3; 4,
gros
(Adj.) 12,
herlich
4; 6,
mächtig
5,
prächtig
2,
treffenlich
1,
vermöglich
,
wolgeachtet
; vgl.
gut
(Adj.) 6,
1
stathaft
1; 2.
Syntagmen:
jn. s. empfangen, s. gekleidet sein, eine stat s. privilegieren; der statliche man / teufel / theologus, das statliche ampt / banket
;
der statliche vom adel
.

Belegblock:

Schwartzenbach
B vv
(
Frankf.
1564
):
Ansehnlich. Herrlich. Ansichtig. Mechtig. Scheinbar. Prechtig. Trefflich. Stattlich. Gewaltig. Eines grossen ansehens. Vermoͤglich. Groß vnd wolgeachtet.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
41, 9
(
Magdeb.
1608
):
weil Broͤseldieb [...] von dem Koͤnige vnnd seinen Hoffleuten stathlich empfangen [...] wird.
Ralegh. America
8, 31
(
Frankf.
1599
):
wenn der Keyser ein stattlich Panket anrichtet.
Opitz. Poeterey
12, 10
(
Breslau
1624
):
Die nahmen der Heidnischen Goͤtter betreffendt / derer sich die stattlichsten Christlichen Poeten [...] jederzeit gebrauchet haben.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew.
14, 15
(
Straßb.
1650
):
so ein stattlicher Teuffel, als ich bin, soll mich billich schämen, in eines Schergen Leib länger zu wohnen.
Chron. Augsb.
7, 147, 9
(
schwäb.
, zu
1548
):
so sie ainen aufrechten, statlichen und erfarnen man von der gemeind gewußt.
Ebd.
292, 7
(
1555
):
auch ist die stat Augsburg von ainem römischen kaiser und kunig auf den andern, [...], statlich privilegiert.
Ebd.
331, 8
(
1558
):
hat herr Johann Jacob Fugger seiner tochter, [...], ain statliche hochzeit gehalten.
Henisch
68/9
(
Augsb.
1616
):
Ein grober vngeschickter Mensch / dem ein stattlich ampt beuolhen / Ochs auff einem silbernen teller.
Opitz. a. a. O.
4, 25
;
Moscherosch. a. a. O.
51, 20
;
Wyss, Luz. Ostersp.
3, 170, 19
;
Haszler, Kiechels Reisen
335, 15
;
Chron. Augsb.
7, 86, 17
.
4.
›städtisch; nach Art einer Stadt; von der Stadt ausgehend; die Stadt betreffend; auf die Stadt ausgerichtet; zu der Stadt gehörend‹; zu
stat
(
die
) 3.
Phraseme:
der statliche tod
›wegen Stadtverbotes so bezeichneter ,bürgerlicher Tod’‹.
Bedeutungsverwandte:
bürgerlich
1.
Gegensätze:
ländlich
3.
Syntagmen:
sich s. ernären
;
der statliche wirt, die statliche obrigkeit / ordnung / polizei / religion / zwietracht
.
Wortbildungen:
statlichkeit
.

Belegblock:

Apherdianus
200
(
Köln
1575
):
Reipublicæ administratio, staͤdtlich regiment / stand.
Chron. Nürnb.
5, 529, 32
(
nobd.
,
1487
):
den statlichen wirten zu sagen, daz sie [...] einem burgermeister zu eröffen, ob ye zu zeiten von iren gesten [...] arckwonige ding fürgenomen würden.
Dasypodius
182v
(
Straßb.
1536
):
Ein statt [...] Statlich / burgerlich [...] Statlicheyt statt regiment.
Kottinger, Ruffs Adam
3048
(
Zürich
1550
):
wiewol ich bin ein buwrsmann gsyn; | vil lieber ich yetz stattlich bin.
Maaler
385v
(
Zürich
1561
):
Ein Stattlich vnd burgerlich laͤben / da einer saͤlten auff das land kompt.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
139, 1
(
smoobd.
,
17. Jh.
):
da ein burgersman doßt mit todt abgeet, welcher in eur verwoltung des pfleggerichts Glanegg [...] gieter hat, und durch die stötlich obrigkeit den hinderlassnen pupiln gerhoben gesotzt und verordnet werden.
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß
337
;
Schweiz. Id.
11, 1809
.
5.
›überzeugend, begründet, beweiskräftig‹.
Bedeutungsverwandte:
glaubhaft
3,
unbetrieglich
,
unfelbar
; vgl.
bestendig
5,
bestentlich
5,
beweislich
2,
bewerlich
1.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
235a, 2
(
Frankf./M.
1649
):
Hat also dieses / daß dieser vornehmer Theologus [...] mit stattlichen fundamenten erwiesen / daß man bey diesem Hexenwerck vorsichtig verfahren muͤsse.
Ebd.
419a, 36
:
Auß der beglaubten authoritet deß Teuffels / Ey wie so stattlich / solte dasselbig nicht ein vnfehlbare vnbetruͤgliche Gewißheit erzwingen?
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
117, 26
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wiewohl zu recht statlich vorsehen, in was form und herligkeit ein rechtmeßige, bestendige clage furpracht sal werden.
Chron. Nürnb.
1, 464, 28
(
nobd.
,
1438
):
haben wir ewern botten ettlich tage hie bey uns verhalden [...] vmb daz wir euch deste statlicher und merrklicher westen zeschreiben.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
461, 11
.
6.
›rechtskräftig, rechtsgültig‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
stathaft
4.

Belegblock:

Chron. Magdeb.
2, 184, 7
(
nrddt.
, Hs.
1601
):
die schutzung, so ihnen etwan vom Radt und gemeiner Stadt stahtlich mit brieffen und siegeln verschrieben.
Chron. Augsb.
7, 263, 11
(
schwäb.
, zu
1520
):
daß auch die von geschlechten der gantzen gemain statliche brief und sigil gegeben.
7.
›ernsthaft, inständig‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
betlich
2,
inneriglich
2,
innerlich
4,
inständig
.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
2, 244, 24
(
nobd.
,
1449
/
50
):
Auch ward in statlich bevolhen, daz sie den gensen und hünern nit solten nachlaufen.
Chron. Augsb.
7, 312, 18
(
schwäb.
, zu
1553
):
haben [...] durch stattliche und ernstliche fürbitt allen muglichen vleiß angewandt.
8.
›wirkungsvoll, erfolgreich, konsequent‹.
Bedeutungsverwandte:
verfänglich
; vgl.
austragenlich
3,
gut
(Adj.) 15.
Syntagmen:
s. handeln, über etw. sitzen, auf etw. halten, e. S. s. nachsetzen, etw. s. ausfüren / fürkommen / verhindern / reformieren, in wirkung bringen; der statliche wiederstand
.

Belegblock:

Jörg, Salat. Reformationschr.
221, 14
(
halem.
,
1534
/
5
):
Waͤrend jr herren und obern des willens [...] samptt jnen von Zürch stattlich darüber zesitzen / anschleg / und fürsechung ztuͦn / damit [...].
Chron. Augsb.
7, 79, 1
(
schwäb.
, zu
1548
):
auf mittel und wege zuͤ gedencken, dardurch kunftiger unrat zum statlichisten furkomen.
Ebd.
148, 8
:
daß sie es statlich in würckung bringen und ausfueren mugen.
Barack, Zim. Chron.
4, 261, 4
(
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
waver man den sachen statlichen nachgesetzt.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 33
(
m/soobd.
,
1461
):
dardurch so stattlich und verfengkchlich der widerstand zu gemainem nutz und befriedung unser und unser land und leut verhindert wurde.
Gagliardi, Dok. Waldmann
1, 318, 38
;
Chron. Augsb.
3, 433, 16
;
7, 125, 11
;
135, 11
;
281, 11
;
309, 21
;
Turmair
4, 378, 13
.
‒
Vgl. ferner s. v.
befleckung
3.
9.
›genau‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
2, 75, 38
(
nobd.
,
1444
):
als nu der rat sollich ir antwurt vernam, ward wider zu in geben und in gar statlich ertzelt, wie die von Streitperg besloßt und gefründt leut wern.
Chron. Augsb.
7, 290, 24
(
schwäb.
, zu
1555
):
das statlich wissen, daß in solicher bezicht, [...], gewalt und unrecht mir, irem treuen burger, beschehen.
10.
möglicherweise ›obrigkeitlich, staatlich, politisch‹; Belege aber nur unsicher interpretierbar.

Belegblock:

Luther, WA
49, 489, 11
(
1544
):
Ein burger, magdt, knecht, wens schon nit wil thun aus statlichem und heußlichem zwang, so ist der hencker da.
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
3, 9
(
Zürich
1521
):
Was burgerlicher vñ staͤttlicher ordnung / was gmeiner früntschafft vñ einhellikeit die omeysen vnnd ouch die bynlin haben.
Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
85, 54
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
in den chu̇nsten, da nicht ist merchung der ding nach gu̇ten sitten oder fruchtparung der statleichen gewȯnhait
[für:
finis politici
].