rechtsprechen,
V., unr. abl.;
häufig subst.›Recht setzen; urteilen, in einem juristischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung treffen‹ (das gesamte Verfahren systematisch und zeitlich über den
eid
3 bis hin zum entscheid
bzw. urteil
umfassend); vgl.
recht
(das
) 13; 15.Bedeutungsverwandte:
urteilen
dingen
ent|1scheiden
gerichten
richten
Syntagmen:
j. r
. (z. B. gründlich
), j
. (z. B. der rat, die huber / richter / scheffen
) r., j. nach den rechten des reiches r., j. über etw. r., j. um ein lehengut, um eigen und erb r
.; subst.: das rechtsprechen leren / lernen
; den rat des rechtsprechens erlassen, jn. des rechtsprechens erinnern
; j. durch js. rechtsprechen beschwert werden, j. jn. im rechtssprechen hindern, j. mit rechtssprechen etw. erkennen
.Wortbildungen:
rechtspreche
rechtsprechig
rechtsprechung
abscheid
condemnation
gerichtsspruch
Belegblock:
Peil, Rollenhagen. Froschm.
472, 6539
(Magdeb.
1608
): [Schulen] So vnsr Religion vnd Recht / | Lernen / vnd leren im Geschlecht / | Rechtsprechen / oder falscher Lehr / Warheit setzen zur gegenwehr.
Kollnig, Weist. Schriesh.
12, 25
(rhfrk.
, 1430
): wan ich by der vorgenanten beladung des eydes, rechtsprechung [...] mit den obgeschriben gezugen gegenwurtig gewest bin.
Franck, Decl.
333, 11
(Nürnb.
1531
): die vrteilsprecher oder schoͤffen haben daruber nit muͤgen rechtsprechen / deßhalb das vrteil noch in der federn steckt.
Merz, Urk. Wildegg
71, 16
(halem.
, 1493
): Nachdem die Parteien den Rat des rechtsprechens erlassen, erfolgt der fruͥntliche entscheyd.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
375
(Genf
1636
): rechtsprechen / vrtheilen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 426, 27
(schwäb.
, 1540
, Hs. 16. Jh.
): darumb wirstu jetzund von dem rechtsprech [...] ein gelerten ayd [...] schweren.
Rwb
11, 415
; 418
(mit reicher Belegung).