rechtsprechen,
V., unr. abl.;
häufig subst.
›Recht setzen; urteilen, in einem juristischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung treffen‹ (das gesamte Verfahren systematisch und zeitlich über den
eid
 3 bis hin zum
entscheid
bzw.
urteil
umfassend);
vgl.
recht
(
das
) 13; 15.
Bedeutungsverwandte:
urteilen
; vgl.
dingen
 8,
ent|1scheiden
 1,
gerichten
 1,
richten
 12.
Syntagmen:
j. r
. (z. B.
gründlich
),
j
. (z. B.
der rat, die huber / richter / scheffen
)
r., j. nach den rechten des reiches r., j. über etw. r., j. um ein lehengut, um eigen und erb r
.; subst.:
das rechtsprechen leren / lernen
;
den rat des rechtsprechens erlassen, jn. des rechtsprechens erinnern
;
j. durch js. rechtsprechen beschwert werden, j. jn. im rechtssprechen hindern, j. mit rechtssprechen etw. erkennen
.
Wortbildungen:
rechtspreche
,
rechtsprechig
(a. 1631),
rechtsprechung
›Urteilsverkündung‹ (dazu bdv.: vgl.
abscheid
 5,
condemnation
,
gerichtsspruch
).

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
472, 6539
(
Magdeb.
1608
):
[Schulen] So vnsr Religion vnd Recht / | Lernen / vnd leren im Geschlecht / | Rechtsprechen / oder falscher Lehr / Warheit setzen zur gegenwehr.
Kollnig, Weist. Schriesh.
12, 25
(
rhfrk.
,
1430
):
wan ich by der vorgenanten beladung des eydes, rechtsprechung [...] mit den obgeschriben gezugen gegenwurtig gewest bin.
Franck, Decl.
333, 11
(
Nürnb.
1531
):
die vrteilsprecher oder schoͤffen haben daruber nit muͤgen rechtsprechen / deßhalb das vrteil noch in der federn steckt.
Merz, Urk. Wildegg
71, 16
(
halem.
,
1493
):
Nachdem die Parteien den Rat des rechtsprechens erlassen, erfolgt der fruͥntliche entscheyd.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
375
(
Genf
1636
):
rechtsprechen / vrtheilen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 426, 27
(
schwäb.
,
1540
, Hs.
16. Jh.
):
darumb wirstu jetzund von dem rechtsprech [...] ein gelerten ayd [...] schweren.
Rwb
11, 415
;
418
(mit reicher Belegung).