pfandgewär,
die
.›der volle Besitz eines Pfandes und dessen Gewährung‹;
zu
pfand
3; 4; 5, 1
gewar
(die
) 1.Belegblock:
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
195, 14
(osächs.
, 1523
/4
): hat ers [das gut] in seiner gewalt, so das Ticius nicht verkaufen noch verseczen moge one Menius willen, dem es zu pfande gesaczt was, seint er es in pfande gewer hat.
Brinckmeier
2, 427
.