pfandbuch,
das
.›von einer offiziellen Behörde geführtes Buch mit Pfandverschreibungen auf unbewegliche Güter‹;
zu
pfand
3, buch
3.Belegblock:
Geier, Stadtr. Überl.
290, 5
(nalem.
, 1520
): das die versatzungen, die in der statt pfandbůch beschehen, vor allen andern versatzungen […] darumb, vorgond.
Schwäb. Wb.
6, 1636
.