pfänderknecht,
der
.›Untergebener, Knecht eines mit der Vollstreckung einer (richterlichen) Pfändung beauftragten Pfänders‹;
zu
pfänder
, knecht
3.Belegblock:
Dirr, Münchner Stadtr.
578, 3
(moobd.
, 1380
): Pfenterknecht. [9] Daz ich trewleich und ungeverlich pfentt.