pfänderknecht,
der
.
›Untergebener, Knecht eines mit der Vollstreckung einer (richterlichen) Pfändung beauftragten Pfänders‹;
zu
pfänder
,
knecht
 3.

Belegblock:

Dirr, Münchner Stadtr.
578, 3
(
moobd.
,
1380
):
Pfenterknecht. [9] Daz ich trewleich und ungeverlich pfentt.