pauschkauf,
der
.
›Kauf mehrerer Waren zu einem Überschlagspreis‹;
vgl.
pausch
 6.

Belegblock:

Siegel u. a., Salzb. Taid. 
128, 10
(
smoobd.
,
17. Jh.
):
Verbott der pauschkeuf. Es hat sich eraignet, dos die underthonen, welhe pfenwert zu verkaufen gehobt, dieselben anderer gstolt nit mit inen handeln lassen, dann won der werber und begerer noch andere mer, als traid, hei […] in einen pauschkauf […] annemen wöllen.
Rwb
1, 1315
;
Schwäb. Wb.
6, 1602
.