notzins,
der
;
im eigenen Material nicht belegt.
ein Grundzins, bei dessen Nichtentrichtung der sofortige Einzug des Gutes durch den dazu Berechtigten erfolgt (a. 1408ff.);
vgl.
not
(
die
) 1; 10.
Bedeutungsverwandte:
falzins
,
hofzins
.
Wortbildungen:
notzinsrecht
(a. 1543).

Belegblock:

Rwb
10, 16
;
Vorarlb. Wb.
2, 562
.