notzins,
der
;ein Grundzins, bei dessen Nichtentrichtung der sofortige Einzug des Gutes durch den dazu Berechtigten erfolgt (a. 1408ff.);
vgl.
not
(die
) 1; 10.Bedeutungsverwandte:
falzins
hofzins
Wortbildungen:
notzinsrecht
Belegblock:
Rwb
10, 16
; Vorarlb. Wb.
2, 562
.