noterbe,
der
;
–/-n
;
Lehnübersetzung aus
lat.
heres necessarius
(s.
Dwb
7, 934
).
›Erbberechtigter, der aufgrund enger Verwandtschaft „nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann“, Pflichtteilberechtigter‹ (
Rwb
9, 1574
;
Hrg
3, 1056
);
vgl.
not
(
die
) 9,
erbe
(
der
) 1.
Im eigenen Material nur mit einem Kompositum belegt (s. u.).
Bedeutungsverwandte:
bluterbe
,
leibserbe
.
Syntagmen:
noterben haben / umgehen, nicht ausschliessen können
;
söne / töchter noterben der väter / mütter sein
;
den noterben ex debito iure naturæ etw. geben, notwendig iren erbteil lassen
;
die leibserben für noterben halten
;
der leibliche / natürliche n
.
Wortbildungen:
noterbschaft
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
277, 2
(
Nürnb.
1484
):
Jn andern geschicke͂ der persone͂. gen de͂ es mit solcher notterbschafft nit verpu͂de͂ ist. mag es sein geschefft also vñ on vnd’scheid verpeene.
Ebd.
19
.