noterbe,
der
;–/-n
;Lehnübersetzung aus
lat.
heres necessarius
(s. Dwb
).7, 934
›Erbberechtigter, der aufgrund enger Verwandtschaft „nicht vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann“, Pflichtteilberechtigter‹ (
Rwb
; 9, 1574
Hrg
); 3, 1056
vgl.
not
(die
) 9, erbe
(der
) 1.Im eigenen Material nur mit einem Kompositum belegt (s. u.).
Bedeutungsverwandte:
bluterbe
leibserbe
Syntagmen:
noterben haben / umgehen, nicht ausschliessen können
; söne / töchter noterben der väter / mütter sein
; den noterben ex debito iure naturæ etw. geben, notwendig iren erbteil lassen
; die leibserben für noterben halten
; der leibliche / natürliche n
.Wortbildungen:
noterbschaft
Belegblock:
Köbler, Ref. Nürnberg
277, 2
(Nürnb.
1484
): Jn andern geschicke͂ der persone͂. gen de͂ es mit solcher notterbschafft nit verpu͂de͂ ist. mag es sein geschefft also vñ on vnd’scheid verpeene.
Ebd.
19
.