narrenhaus,
das
;narrenhäuslein
.›kleineres Gebäude, in das Personen für leichte Vergehen (unbefugtes Betreten der Stadt, leichten Diebstahl, abweichende Konfession, Trunkenheit, Schulden, Tragen von Messern u. ä.) eingesperrt wurden‹; als Metonymie: ›im
narrenhaus
verbüßte Strafe‹; ferner: ›Verwahrort für geistig Gestörte, Verhaltensauffällige‹; vgl.
nar
(der
) 3; 4, haus
1.Späteres Frnhd.; mehrfach berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
betzenloch
käfig
tollenhaus
torenkaste
zuchthaus
Syntagmen:
ein n. anrichten / machen
; das n. jm. gebüren
; j. im n. sitzen, in das n. müssen, jn. in das n. legen / nemen / sperren / setzen, jn. im n. strafen, jn. mit dem n. züchtigen
; das öffentliche n
.Belegblock:
Rudolph, Qu. Trier
125, 1
(mosfrk.
, 1593
/4
): da sich deren [bettler] etliche widerlegen und widersetzen würden, ins narren- oder hundshäusgen einsetzen.
Sachs
14, 270, 3
(Nürnb.
1553
): Bist unsinn, so must an ein ketten | Und ins narrn-heußlein lassen spern.
Chron. Augsb.
4, 197, 2
(schwäb.
, v. 1536
): als man [...] das hochwirdig sacrament zuͦ dem grab in ain häuslin het gesetzt, gieng ain mann hinzuͦ, sprechent: ,pfue dich, Criste, was thuͦst da in dem narrenhäuslin?‘ und kert im spotlich das hinder.
Barack, Zim. Chron.
2, 322, 31
(schwäb.
, M. 16. Jh.
): Damit namen sie den gueten glaser und mit im in das narrenheusle, so uf dem platz stat und mit eisen ist vergettert.
Ebd.
3, 557, 29
: wellt ich den fantasten ins narrenheuslin darzu gsetzt haben und iz wol lassen erküelen.
Memminger Chron. Beschr.
6, 14
(Ulm
1660
): sambt einem Kindshauß / wobey ein Seelhauß / sambt einem Narren- oder Tollenhaͤußlein.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
609, 4
; Sachs
9, 103, 15
; v. Keller, Ayrer. Dramen
178, 16
; Schib, H. Stockar
147, 18
; Müller, Nördl. Stadtr.
87, 9
; Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 330
, Anm.; Rwb
9, 1367
; Schles. Wb.
2, 919
.