narrenhaus,
das
;
meist mit Diminutivsuffix:
narrenhäuslein
.
›kleineres Gebäude, in das Personen für leichte Vergehen (unbefugtes Betreten der Stadt, leichten Diebstahl, abweichende Konfession, Trunkenheit, Schulden, Tragen von Messern u. ä.) eingesperrt wurden‹; als Metonymie: ›im
narrenhaus
verbüßte Strafe‹; ferner: ›Verwahrort für geistig Gestörte, Verhaltensauffällige‹;
vgl.
nar
(
der
) 3; 4,
haus
 1.
Späteres Frnhd.; mehrfach berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
betzenloch
,
käfig
 2,
tollenhaus
,
torenkaste
,
zuchthaus
.
Syntagmen:
ein n. anrichten / machen
;
das n. jm. gebüren
;
j. im n. sitzen, in das n. müssen, jn. in das n. legen / nemen / sperren / setzen, jn. im n. strafen, jn. mit dem n. züchtigen
;
das öffentliche n
.

Belegblock:

Rudolph, Qu. Trier
125, 1
(
mosfrk.
,
1593
/
4
):
da sich deren [bettler] etliche widerlegen und widersetzen würden, ins narren- oder hundshäusgen einsetzen.
Sachs
14, 270, 3
(
Nürnb.
1553
):
Bist unsinn, so must an ein ketten | Und ins narrn-heußlein lassen spern.
Chron. Augsb.
4, 197, 2
(
schwäb.
,
v. 1536
):
als man [...] das hochwirdig sacrament zuͦ dem grab in ain häuslin het gesetzt, gieng ain mann hinzuͦ, sprechent: ,pfue dich, Criste, was thuͦst da in dem narrenhäuslin?‘ und kert im spotlich das hinder.
Barack, Zim. Chron.
2, 322, 31
(
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
Damit namen sie den gueten glaser und mit im in das narrenheusle, so uf dem platz stat und mit eisen ist vergettert.
Ebd.
3, 557, 29
:
wellt ich den fantasten ins narrenheuslin darzu gsetzt haben und iz wol lassen erküelen.
Memminger Chron. Beschr.
6, 14
(
Ulm
1660
):
sambt einem Kindshauß / wobey ein Seelhauß / sambt einem Narren- oder Tollenhaͤußlein.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
609, 4
;
Sachs
9, 103, 15
;
v. Keller, Ayrer. Dramen
178, 16
;
Schib, H. Stockar
147, 18
;
Müller, Nördl. Stadtr.
87, 9
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 330
, Anm.;
Rwb
9, 1367
;
Schles. Wb.
2, 919
.