nachtschach,
der
;-es/–
.›nächtliche Gewalttat‹; extensional vor allem auf schwerere körperliche Verletzungen, Totschlag, Vergewaltigung, seltener auf Sachbeschädigungen, Flurschäden u. ä. bezogen; als Metonymie: ›für
nachtschach
zu entrichtende Buße‹; zu 1
nacht
1, schach
(der/das
).Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): blutrünstige
, diebstal
1; 2, erdfällige
, frevel
, mord
1; 2, notzog
, totschlag
.Syntagmen:
jm. n. zufügen
; etw. für einen n. achten / strafen, jn. mit n. schädigen, das kloster das recht
›Rechtsprechung‹ mit n. haben, j. um n. klagen / richten, j. dem kläger um n
. [einen Betrag] verfallen sein, ab e. S. als um n. richten, jm. die stat um den n. verbieten
; der n. um unfug / unzucht / wunde, n. in js. haus
; die anspreche des nachzschaches, die busse um n
.Wortbildungen:
nachtschachen
nachtschacher
nachtschach
begeht‹.Belegblock:
Argovia
4, 305, 9
(halem.
, 1400
): Es sol ein vogt in dem twing ze Kölliken richten über diebstal, über dz bluot, vmb nachtschach vnd vm notzog.
Bischoff, Steir. Landr.
233
(m/soobd.
, Hs. v. 1425
): Wer pey der nacht auf stözzt vnd lewt vecht oder in ir gût nympt, daz haissent nachtschacher.
Argovia
4, 250, 1
; Dirr, Münchner Stadtr.
46, 23
; Rwb
9, 1298
; Schweiz. Id.
8, 98
; 101
.