nachteil,
der
;
-s/-e
.
›Beeinträchtigung, Beeinflussung e. P. oder ihres gesellschaftlichen Umfeldes durch einen anderen bzw. dessen Umfeld, sofern diese Handlung als ihm / seinem Umfeld zum Schaden gereichend empfunden wird‹ (allgemein); im Folgenden wird zwischen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen, religiösen Aspekten des
nachteils
unterschieden (ohne daß klare Zuordnungen möglich wären): –
a) ›Schade, Verlust, Einbuße als eher wirtschaftliche Beeinträchtigung‹.
Bedeutungsverwandte:
abbruch
 3,
abgang
 10,
2
abschlag
 5; 7,
ausstand
 4,
hindernis
,
1
mangel
 4,
schade
,
schwecherung
,
verlust
.
Syntagmen:
n. verhüten, von etw. besorgen
›befürchten‹;
jm. n
. (Subj.)
entstehen / erwachsen
;
etw. zu js. n. fürnemen / veräussern, münze zu js. n. ausgeben, das wasser zu js. n. leiten, jm. etw. zu n. geraten, jm. jn. zu n
. [wohin]
schicken
;
der n. des gläubigers
;
der grosse / merkliche n
.;
die verhütung des nachteils
.
Wortbildungen:
nachteilung
.
b) ›Antastung der rechtlichen Neutralität und damit der Rechtsstellung e. P.‹.
Bedeutungsverwandte:
abbruch
 3,
schade
.
Syntagmen:
jm. etw
. (Subj.)
am gang des rechtens n. bringen
;
einer partei n. aus etw. entstehen
;
einer partei zu n. handeln, jm. etw. zu n. verändern, jm. etw
. (Subj.)
aus der jurisdiction zu n. sein
.
c) ›Schmälerung des Ansehens, der Achtung e. P., Leumundsschädigung, Antastung ihrer sozialen Stellung‹.
Bedeutungsverwandte:
nachrede
 4.
Gegensätze:
1
achtung
 4,
ere
,
freundlichkeit
,
freundschaft
,
1
glimpf
 1; 3,
1
lob
 1; 2.
Syntagmen:
jm. etw. einen n. bringen
;
jn. ane n. halten, ane js. n. mit etw. verfaren, der beirische name in n. kommen, jm. etw. zu n. kommen, etw. zu js. n. verzeichnen
;
der n. bei jm
.;
der grosse n
.
d) ›Beeinträchtigung der göttlichen Gebote, des Seelenheils‹.
Gegensätze:
frommen
,
vorteil
.

Belegblock:

Zur allgemeinen Variante:

Luther, WA
16, 320, 21
(
1523
/
7
):
also gehets den Christen, sie sollen fur gutes und wolthaten einnemen schande, schaden, nachteil und undanckbarkeit.
Ebd.
23, 346, 4
; 16f. (
1527
):
Ist aber yemand schwach [...], der fliehe ym namen Gottes Weil er solchs thǔt on nachteil seiner pflicht gegen seinen nehisten, sondern mit gnugsamer erstattunge durch andere versorget [...]. Ists [...] viel mehr geboten, das wir ym schweis vnsers angesichts, vnser teglich narunge [...] suchen vnd schaden odder not meyden, [...], so ferñe solchs geschehe, on schaden odder nachteil der liebe vnd pflicht gegen vnsern nehesten.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
325b, 8
(
Frankf./M.
1649
):
Er soll sie auch [...] versichern / daß was sie in ader ausserhalb der Beicht mit jhme [...] reden werden / er darvon nicht ein einiges woͤrtlein / daß jhnen zum nachtheil gerichten moͤchte / [...] / den weltlichen Richtern offenbaren wolle.
Wickram
4, 10, 26
(
Straßb.
1556
):
gedenck doch das dir diss buͤchlin zuͦ keinem tratz noch nachtheil gemacht [...] ist.
Franck, Decl.
337, 13
(
Nürnb.
1531
):
[er] macht das yderman jm gram wirt / biß er zuletz der haß oder nachteyl selb wirt.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
335
(
Genf
1636
):
Es gereyche mir zum (nachteyl).
v. Keller, Amadis
408, 39
;
Maaler
300r
.

Zu a):

Schöpper
55b
(
Dortm.
1550
):
Damnum. Schad verluͤst nachteil hindernus vnrath verderben hinder abgang.
Mieder, Lehmann. Flor.
276, 3
(
Lübeck
1639
):
Jn Geschaͤfften ist man anfangs hitzig / wer davon Nachtheil sorgt / der sehe nur zu / daß [...].
Köbler, Ref. Wormbs
101, 7
(
Worms
1499
):
der hat fürgenõmen einen nuwen buwe an dem ort rc. mir beschwerlich zu schaden oder nachteil.
Ders., Ref. Franckenfort
43, 18
(
Mainz
1509
):
Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg gezogen / merglicher nachteil zuͦgestanden ist.
Schwartzenbach
A iijv
(
Frankf.
1564
):
Abbruch. Abgang. Abschlag. Veminderung. Schwecherung. [...]. Nachtheil.
Küther, UB Frauensee
384, 8
(
thür.
,
1528
):
das e. cf. g. hirauß an irenn gerechtigkeytenn abbruch unnd nachteyl entstehenn werdenn.
Winter, Nöst. Weist.
1, 431, 10
(
moobd.
,
1569
):
Wöllicher dem andern seine kinder zu nachtl oder schaden in das seinig schicket und so es daran erwischt wierdet, das soll [...].
Ralegh. America
13, 39
;
Köbler, Ref. Franckenfort
81, 12
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
12, 23
;
Mell u. a., Steir. Taid.
14, 31
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
335
.
Vgl. ferner s. v.
anlage
 2,
ausgeben
 1.

Zu b):

Köbler, Ref. Wormbs
326, 29
(
Worms
1499
):
Wann sich auch erfünde das aduocat. redner. procurator [...] etwas betrüglichs vnderstünde fürzune͂men. [...] daruss syner parthy mercklicher schad. abbruch. oder nachteil. entanden were.
Ders., Stattr. Fryburg
154, 13
(
Basel
1520
):
Ob yemants zuͦ nachteil siner fründ guͦt verenderte / sol nit krafft haben.
Schwartzenbach
P viv
(
Frankf.
1564
):
Ein vnwiderbringlich vnrecht / oder nachtheil.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
192, 27
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
und solle das den gruntherrn an seiner gruntobrigkeitlichen jurisdiction gänzlich ohne allen nachtl und schaden sein.
Rwb
9, 1280
.
Vgl. ferner s. v.
aussteigen
 1.

Zu c):

Luther, WA
10, 3, 36, 19
(
1522
):
In dem hohmut und trotz hat er [Teufel] uns ein gros stuͤck abgeiagt, wie wol es dem Worte Gottes kein Nachteil bringet.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V.
24, 27
(o. O.
1532
):
Wann nymandt gezimpt, wider ein gemeinen nutz den vbellthattern jre bossheit decken zu hellffenn, die den vnschulldigen menschen zu nachteill komen mogen.
Maaler
300r
(
Zürich
1561
):
Jm selbs ein Nachteil bringen / Sein achtung oder guͦt lob selbs verschweinern. [...]. On verletzung vnnd Nachteil der freündtschafft. [...]. One Nachtheil diner großmaͤchtigkeit.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
336
(
Genf
1636
):
Wann ich das thaͤte / so braͤchte es mir ein groß nachtheyl bey allen die mich kennen.
Memminger Chron. Vorr.
4, 8
(
Ulm
1660
):
als wird sich der geneigte Leser darmit vergnuͤegen lassen, bevorab weil keinem Menschen nichts zum Nachtheil darinnen verzeichnet.
Turmair
4, 11, 21
(
moobd.
,
1522
/
33
):
In was schaden nachteil abfal und abnemen [...] der baierisch nam [...] kummen ist.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
184, 11
(
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
So ainer den andern in ainem frembden gericht und herrschaft beclagt, so ist derselb clager den verclagten bei derselben frembden herrschaft ân nachtl ze halten schuldig.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
337b, 13
;
Siegel u. a., a. a. O.
10, 34
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
336
.

Zu d):

Luther, WA
7, 600, 15
(
1520
/
1
):
Aber sie haben das forteyl umkeret und ein nachteil drausz gemacht und furgenummen das gesetz durch sich selb zurfullen.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
220
(
Nürnb.
1517
):
wann wir aber an nachtail unsers heils andern helfen, so tun wir got ein uberangenem werk.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
130, 26
(
Nürnb.
1548
):
da findet sich ein ander vnd grosser nachtheil / das das gebet verhindert wirt.
Goldammer, Paracelsus
2, 286, 9
(
1530
/
5
):
zwo ehe seindt: billich, und die ist götlich; unbillich, und die ist teuflisch. seindt beide den kindern ohn nachteil und fromben, zu ehren oder schaden.
Luther, WA
10, 3, 36, 19
.