nachteil,
der
;-s/-e
.›Beeinträchtigung, Beeinflussung e. P. oder ihres gesellschaftlichen Umfeldes durch einen anderen bzw. dessen Umfeld, sofern diese Handlung als ihm / seinem Umfeld zum Schaden gereichend empfunden wird‹ (allgemein); im Folgenden wird zwischen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen, religiösen Aspekten des
nachteils
unterschieden (ohne daß klare Zuordnungen möglich wären): –a) ›Schade, Verlust, Einbuße als eher wirtschaftliche Beeinträchtigung‹.
Bedeutungsverwandte:
abbruch
abgang
2
abschlag
ausstand
hindernis
1
mangel
schade
schwecherung
verlust
Syntagmen:
n. verhüten, von etw. besorgen
›befürchten‹; jm. n
. (Subj.) entstehen / erwachsen
; etw. zu js. n. fürnemen / veräussern, münze zu js. n. ausgeben, das wasser zu js. n. leiten, jm. etw. zu n. geraten, jm. jn. zu n
. [wohin] schicken
; der n. des gläubigers
; der grosse / merkliche n
.; die verhütung des nachteils
.Wortbildungen:
nachteilung
b) ›Antastung der rechtlichen Neutralität und damit der Rechtsstellung e. P.‹.
Bedeutungsverwandte:
abbruch
schade
Syntagmen:
jm. etw
. (Subj.) am gang des rechtens n. bringen
; einer partei n. aus etw. entstehen
; einer partei zu n. handeln, jm. etw. zu n. verändern, jm. etw
. (Subj.) aus der jurisdiction zu n. sein
.c) ›Schmälerung des Ansehens, der Achtung e. P., Leumundsschädigung, Antastung ihrer sozialen Stellung‹.
Bedeutungsverwandte:
nachrede
Gegensätze:
1
achtung
ere
freundlichkeit
freundschaft
1
glimpf
1
lob
Syntagmen:
jm. etw. einen n. bringen
; jn. ane n. halten, ane js. n. mit etw. verfaren, der beirische name in n. kommen, jm. etw. zu n. kommen, etw. zu js. n. verzeichnen
; der n. bei jm
.; der grosse n
.d) ›Beeinträchtigung der göttlichen Gebote, des Seelenheils‹.
Gegensätze:
frommen
vorteil
Belegblock:
Zur allgemeinen Variante:
Luther, WA
16, 320, 21
(1523
/7
): also gehets den Christen, sie sollen fur gutes und wolthaten einnemen schande, schaden, nachteil und undanckbarkeit.
Ebd.
23, 346, 4
; 16f. (1527
): Ist aber yemand schwach [...], der fliehe ym namen Gottes Weil er solchs thǔt on nachteil seiner pflicht gegen seinen nehisten, sondern mit gnugsamer erstattunge durch andere versorget [...]. Ists [...] viel mehr geboten, das wir ym schweis vnsers angesichts, vnser teglich narunge [...] suchen vnd schaden odder not meyden, [...], so ferñe solchs geschehe, on schaden odder nachteil der liebe vnd pflicht gegen vnsern nehesten.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
325b, 8
(Frankf./M.
1649
): Er soll sie auch [...] versichern / daß was sie in ader ausserhalb der Beicht mit jhme [...] reden werden / er darvon nicht ein einiges woͤrtlein / daß jhnen zum nachtheil gerichten moͤchte / [...] / den weltlichen Richtern offenbaren wolle.
Wickram
4, 10, 26
(Straßb.
1556
): gedenck doch das dir diss buͤchlin zuͦ keinem tratz noch nachtheil gemacht [...] ist.
Franck, Decl.
337, 13
(Nürnb.
1531
): [er] macht das yderman jm gram wirt / biß er zuletz der haß oder nachteyl selb wirt.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
335
(Genf
1636
): Es gereyche mir zum (nachteyl).
v. Keller, Amadis
408, 39
; Maaler
300r
.Zu a):
Schöpper
55b
(Dortm.
1550
): Damnum. Schad verluͤst nachteil hindernus vnrath verderben hinder abgang.
Mieder, Lehmann. Flor.
276, 3
(Lübeck
1639
): Jn Geschaͤfften ist man anfangs hitzig / wer davon Nachtheil sorgt / der sehe nur zu / daß [...].
Köbler, Ref. Wormbs
101, 7
(Worms
1499
): der hat fürgenõmen einen nuwen buwe an dem ort rc. mir beschwerlich zu schaden oder nachteil.
Ders., Ref. Franckenfort
43, 18
(Mainz
1509
): Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg gezogen / merglicher nachteil zuͦgestanden ist.
Schwartzenbach
A iijv
(Frankf.
1564
): Abbruch. Abgang. Abschlag. Veminderung. Schwecherung. [...]. Nachtheil.
Küther, UB Frauensee
384, 8
(thür.
, 1528
): das e. cf. g. hirauß an irenn gerechtigkeytenn abbruch unnd nachteyl entstehenn werdenn.
Winter, Nöst. Weist.
1, 431, 10
(moobd.
, 1569
): Wöllicher dem andern seine kinder zu nachtl oder schaden in das seinig schicket und so es daran erwischt wierdet, das soll [...].
Ralegh. America
13, 39
; Köbler, Ref. Franckenfort
81, 12
; Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
12, 23
; Mell u. a., Steir. Taid.
14, 31
; Dict. Germ.-Gall.-Lat.
335
.‒
Vgl. ferner s. v. anlage
2, ausgeben
1.Zu b):
Köbler, Ref. Wormbs
326, 29
(Worms
1499
): Wann sich auch erfünde das aduocat. redner. procurator [...] etwas betrüglichs vnderstünde fürzune͂men. [...] daruss syner parthy mercklicher schad. abbruch. oder nachteil. entanden were.
Ders., Stattr. Fryburg
154, 13
(Basel
1520
): Ob yemants zuͦ nachteil siner fründ guͦt verenderte / sol nit krafft haben.
Schwartzenbach
P viv
(Frankf.
1564
): Ein vnwiderbringlich vnrecht / oder nachtheil.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
192, 27
(m/soobd.
, 17. Jh.
): und solle das den gruntherrn an seiner gruntobrigkeitlichen jurisdiction gänzlich ohne allen nachtl und schaden sein.
Rwb
9, 1280
.‒
Vgl. ferner s. v. aussteigen
1.Zu c):
Luther, WA
10, 3, 36, 19
(1522
): In dem hohmut und trotz hat er [Teufel] uns ein gros stuͤck abgeiagt, wie wol es dem Worte Gottes kein Nachteil bringet.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V.
24, 27
(o. O. 1532
): Wann nymandt gezimpt, wider ein gemeinen nutz den vbellthattern jre bossheit decken zu hellffenn, die den vnschulldigen menschen zu nachteill komen mogen.
Maaler
300r
(Zürich
1561
): Jm selbs ein Nachteil bringen / Sein achtung oder guͦt lob selbs verschweinern. [...]. On verletzung vnnd Nachteil der freündtschafft. [...]. One Nachtheil diner großmaͤchtigkeit.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
336
(Genf
1636
): Wann ich das thaͤte / so braͤchte es mir ein groß nachtheyl bey allen die mich kennen.
Memminger Chron. Vorr.
4, 8
(Ulm
1660
): als wird sich der geneigte Leser darmit vergnuͤegen lassen, bevorab weil keinem Menschen nichts zum Nachtheil darinnen verzeichnet.
Turmair
4, 11, 21
(moobd.
, 1522
/33
): In was schaden nachteil abfal und abnemen [...] der baierisch nam [...] kummen ist.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
184, 11
(smoobd.
, Hs. 17. Jh.
): So ainer den andern in ainem frembden gericht und herrschaft beclagt, so ist derselb clager den verclagten bei derselben frembden herrschaft ân nachtl ze halten schuldig.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
337b, 13
; Siegel u. a., a. a. O.
10, 34
; Dict. Germ.-Gall.-Lat.
336
.Zu d):
Luther, WA
7, 600, 15
(1520
/1
): Aber sie haben das forteyl umkeret und ein nachteil drausz gemacht und furgenummen das gesetz durch sich selb zurfullen.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
220
(Nürnb.
1517
): wann wir aber an nachtail unsers heils andern helfen, so tun wir got ein uberangenem werk.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
130, 26
(Nürnb.
1548
): da findet sich ein ander vnd grosser nachtheil / das das gebet verhindert wirt.
Goldammer, Paracelsus
2, 286, 9
(1530
/5
): zwo ehe seindt: billich, und die ist götlich; unbillich, und die ist teuflisch. seindt beide den kindern ohn nachteil und fromben, zu ehren oder schaden.
Luther, WA
10, 3, 36, 19
.