nachgeben,
V., unr. abl.
1.
›(gegenüber anderen) zurückstehen, sich zurücknehmen, nachgeben; e. P. sozial nach-, untergeordnet sein; einer anderen Sache nachstehen, minder hoch gewertet werden‹; vgl.
nach
3 (ütr.), geben
21.Belegblock:
Peil, Rollenhagen. Froschm.
461, 6194
(Magdeb.
1608
): Nicht wol regiert derselbig Mann / | Der nicht vbrsehn / nachgeben kan.
Oorschot, Spee. Trvtz-N.
120, 20
(wmd.
, 1634
): Jn warheit sie [Bienen] den Sternen | Mitt nichten gebens nach.
Kurz, Waldis. Esopus
4, 2, 84
(Frankf.
1557
): Jr koͤnt Latin vnd alle sprach | Muß jederman euch geben nach.
Enders, Eberlin
1, 108, 16
(Basel
1521
): doch der Caplon soll dem pfarrer nach geben.
Bauer, Geiler. Pred.
468, 29
(Augsb.
1508
): zangkende wort da aines umb das minst ding / zangket und nit wil nachgeben.
2.
›jm. / e. S. Folge leisten, e. S. nachkommen; sich e. S. verschreiben‹; vgl.
nach
1; 3; 5.Bedeutungsverwandte:
hangen
nachfolgen
Gegensätze:
wiederstreben
Syntagmen:
dem geringeren / höheren / mächtigeren / narren, dem wein, einem verbot n
.Belegblock:
Mieder, Lehmann. Flor.
869, 18
(Lübeck
1639
): Den hoͤhern sol man nach geben / den geringern bescheidentlich zusprechen.
Franck, Decl.
342, 19
(Nürnb.
1531
): Dieser hat dem wein gehengt vnd nachgeben biß zur trunckenheyt.
Mieder, a. a. O.
523, 1
; 885, 12
; v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
240, 28
.3.
›jm. einen Nachlaß auf etw. (z. B. auf Zölle) geben, [einen Betrag] reduzieren‹; resultativ auch: ›jm. etw. erlassen‹; ›etw. aufgeben‹ (z. B. eine Forderung).Belegblock:
Dinklage, Frk. Bauernweist.
20, 38
(nobd.
, 1466
): was er also, dieweile er sitzet, an der buße oder frevel ablasset und nachgeit, das sollen die andern auch nachgeben.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 289, 3
(nobd.
, 1464
): es mag hart komen, er [wirth] gibt nach sein gesten am zolle, das er eynem andern nicht thuͤt.
Chron. Augsb.
6, 54, 1
(schwäb.
, zu 1533
): aber es ist im nachgeben worden, daß er [Fugger] die drei tag [auf ain thurn] vor mittag hinauf gangen.
Ebd.
9, 236, 11
(1490
): der bischof [...] hat [...] sein vordrung und streit gentzlich nachgegeben.
Turmair
5, 140, 13
(moobd.
, 1522
/33
): Man gab’s [von ainem metzen fünf pfenning] kainem nach, er wär alt, krank oder geistlich.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 32, 22
.4.
›(jm.) etw. zulassen, erlauben; jm. etw. zustimmend übergeben (z. B. gerichte
); e. S. (z. B. der liebe, js. zorn
) etw. nachsehen, sie gewähren, ihren Gang gehen lassen‹.Bedeutungsverwandte:
erlauben
nachlassen
schonen
vergönnen
verschonen
hangen
Syntagmen:
jm. den eid n., dem zorn, der höne / liebe, dem weibe n., den winden etw. n., einer stat etw. (gerichte) n., j. (nicht) n., das [...]
.Belegblock:
Peil, Rollenhagen. Froschm.
593, 2759
(Magdeb.
1608
): rath ich man geb nicht nach / | Das der Feind vmb vns Schantzen mach.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
256, 7
(Augsb.
1476
): die pein soͤllen auch haben vnnd leiden die dy soͤlich ding erlauben vnd nachgeben.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
130, 15
(Nürnb.
1548
): Brauch vernunfft / spricht er / vn̄ das noch mer ist / heist er dē weib sein ehr gebē / das ist / darum̄ sein schonen / vn̄ nachgeben / das es ein schwacher zeug ist.
V. Anshelm. Berner Chron.
4, 210, 15
(halem.
, n. 1529
): Derohalb hat ein stat Bern einer stat Solaturn nachgeben iren halben teil der nidren gerichten.
Maaler
297v
(Zürich
1561
): Der liebe etwan vil Nachgaͤben vnd nachlassen [...]. Einen seiner jugend halben etwas Nachgaͤben vnd verschonen [...]. Einsi zorn vnd hoͤne Nachgaͤben / Sein vnwirse vñ wu͂derliche dultig lyden.
Sachs
21, 10, 19
; v. Keller, Ayrer. Dramen
19, 18
; Turmair
5, 67, 28
; Schmitt, Ordo rerum
617, 18
; Rwb
9, 1172
; Vorarlb. Wb.
2, 492
.‒
Vgl. ferner s. v. aufheben
25.5.
›etw. eingestehen, einräumen‹; als Synekdoche: ›(einen Schaden) ersetzen‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. nachlassen
Belegblock:
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
273a, 4
(Frankf./M.
1649
): Gebens doc die Richter / selbst nach / daß es eben / kein Glaubens Articull seyn / daß [...].
Grossmann, Unrest. Öst. Chron.
135, 6
(oobd.
, 3. Dr. 15. Jh.
): das muest man in [den Ungrischen] nachgeben.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
59, 4
(smoobd.
, 17. Jh.
): wo er ime schaden nit gverlich vermaint nachzugeben, sol er ime vor der herrschaft darumben furnemen.
Oorschot, a. a. O.
232b, 28
; 386a, 17
.6.
›etw. verzeihen‹.Bedeutungsverwandte:
verzeihen
begnaden
behulden
nachlassen
pardonnieren
Belegblock:
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
214, 16
(Augsb.
1476
): Ist aber d’ schad od’ die beleidigu͂g als schwer oder groß das man die czimlich nit nach gebe͂ mag so [...].
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
333
(Genf
1636
): nachgeben / Verzeihen.