nachgeben,
V., unr. abl.
1.
›(gegenüber anderen) zurückstehen, sich zurücknehmen, nachgeben; e. P. sozial nach-, untergeordnet sein; einer anderen Sache nachstehen, minder hoch gewertet werden‹;
vgl.
nach
 3 (ütr.),
geben
 21.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
461, 6194
(
Magdeb.
1608
):
Nicht wol regiert derselbig Mann / | Der nicht vbrsehn / nachgeben kan.
Oorschot, Spee. Trvtz-N.
120, 20
(
wmd.
,
1634
):
Jn warheit sie [Bienen] den Sternen | Mitt nichten gebens nach.
Kurz, Waldis. Esopus
4, 2, 84
(
Frankf.
1557
):
Jr koͤnt Latin vnd alle sprach | Muß jederman euch geben nach.
Enders, Eberlin
1, 108, 16
(
Basel
1521
):
doch der Caplon soll dem pfarrer nach geben.
Bauer, Geiler. Pred.
468, 29
(
Augsb.
1508
):
zangkende wort da aines umb das minst ding / zangket und nit wil nachgeben.
2.
›jm. / e. S. Folge leisten, e. S. nachkommen; sich e. S. verschreiben‹;
vgl.
nach
 1; 3; 5.
Bedeutungsverwandte:
hangen
 6; vgl.
nachfolgen
 4.
Gegensätze:
wiederstreben
.
Syntagmen:
dem geringeren / höheren / mächtigeren / narren, dem wein, einem verbot n
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
869, 18
(
Lübeck
1639
):
Den hoͤhern sol man nach geben / den geringern bescheidentlich zusprechen.
Franck, Decl.
342, 19
(
Nürnb.
1531
):
Dieser hat dem wein gehengt vnd nachgeben biß zur trunckenheyt.
Mieder, a. a. O.
523, 1
;
885, 12
;
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
240, 28
.
3.
›jm. einen Nachlaß auf etw. (z. B. auf Zölle) geben, [einen Betrag] reduzieren‹; resultativ auch: ›jm. etw. erlassen‹; ›etw. aufgeben‹ (z. B. eine Forderung).

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
20, 38
(
nobd.
,
1466
):
was er also, dieweile er sitzet, an der buße oder frevel ablasset und nachgeit, das sollen die andern auch nachgeben.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 289, 3
(
nobd.
,
1464
):
es mag hart komen, er [wirth] gibt nach sein gesten am zolle, das er eynem andern nicht thuͤt.
Chron. Augsb.
6, 54, 1
(
schwäb.
, zu
1533
):
aber es ist im nachgeben worden, daß er [Fugger] die drei tag [auf ain thurn] vor mittag hinauf gangen.
Ebd.
9, 236, 11
(
1490
):
der bischof [...] hat [...] sein vordrung und streit gentzlich nachgegeben.
Turmair
5, 140, 13
(
moobd.
,
1522
/
33
):
Man gab’s [von ainem metzen fünf pfenning] kainem nach, er wär alt, krank oder geistlich.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 32, 22
.
4.
›(jm.) etw. zulassen, erlauben; jm. etw. zustimmend übergeben (z. B.
gerichte
); e. S. (z. B.
der liebe, js. zorn
) etw. nachsehen, sie gewähren, ihren Gang gehen lassen‹.
Bedeutungsverwandte:
erlauben
(V.) 1,
nachlassen
 9,
schonen
,
vergönnen
,
verschonen
; vgl.
hangen
 7.
Syntagmen:
jm. den eid n., dem zorn, der höne / liebe, dem weibe n., den winden etw. n., einer stat etw. (gerichte) n., j. (nicht) n., das [...]
.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
593, 2759
(
Magdeb.
1608
):
rath ich man geb nicht nach / | Das der Feind vmb vns Schantzen mach.
v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
256, 7
(
Augsb.
1476
):
die pein soͤllen auch haben vnnd leiden die dy soͤlich ding erlauben vnd nachgeben.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
130, 15
(
Nürnb.
1548
):
Brauch vernunfft / spricht er / vn̄ das noch mer ist / heist er dē weib sein ehr gebē / das ist / darum̄ sein schonen / vn̄ nachgeben / das es ein schwacher zeug ist.
V. Anshelm. Berner Chron.
4, 210, 15
(
halem.
,
n. 1529
):
Derohalb hat ein stat Bern einer stat Solaturn nachgeben iren halben teil der nidren gerichten.
Maaler
297v
(
Zürich
1561
):
Der liebe etwan vil Nachgaͤben vnd nachlassen [...]. Einen seiner jugend halben etwas Nachgaͤben vnd verschonen [...]. Einsi zorn vnd hoͤne Nachgaͤben / Sein vnwirse vñ wu͂derliche dultig lyden.
Sachs
21, 10, 19
;
v. Keller, Ayrer. Dramen
19, 18
;
Turmair
5, 67, 28
;
Schmitt, Ordo rerum
617, 18
;
Rwb
9, 1172
;
Vorarlb. Wb.
2, 492
.
Vgl. ferner s. v.
aufheben
 25.
5.
›etw. eingestehen, einräumen‹; als Synekdoche: ›(einen Schaden) ersetzen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
nachlassen
 10.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
273a, 4
(
Frankf./M.
1649
):
Gebens doc die Richter / selbst nach / daß es eben / kein Glaubens Articull seyn / daß [...].
Grossmann, Unrest. Öst. Chron.
135, 6
(
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
das muest man in [den Ungrischen] nachgeben.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
59, 4
(
smoobd.
,
17. Jh.
):
wo er ime schaden nit gverlich vermaint nachzugeben, sol er ime vor der herrschaft darumben furnemen.
Oorschot, a. a. O.
232b, 28
;
386a, 17
.
6.
›etw. verzeihen‹.
Bedeutungsverwandte:
verzeihen
; vgl.
begnaden
 7,
behulden
 1,
nachlassen
 4,
pardonnieren
.

Belegblock:

v. d. Broek, Spiegel d. Sünders
214, 16
(
Augsb.
1476
):
Ist aber d’ schad od’ die beleidigu͂g als schwer oder groß das man die czimlich nit nach gebe͂ mag so [...].
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
333
(
Genf
1636
):
nachgeben / Verzeihen.