maltag,
der
;
–/-e
, auch
.
›Sitzung, Versammlung der dörflichen Gemeinde, auf der Rechtspositionen festgelegt / wiederholt werden und Zinsen abzuliefern sind‹;
vgl.
3
mal
(
das
),
tag
 9.
Bedeutungsverwandte:
gericht
I, 5; vgl.
abendgespreche
,
alprecht
 3,
audition
,
banteidingrecht
 2,
bauding
,
bauerschafthaltung
,
manung
 1,
märkerding
,
markttag
,
martinsmal
.

Belegblock:

Grimm, Weisth.
5, 678, 21
(
pfälz.
,
1484
):
3 maltage soll ein iglicher suchen der in dem gerecht siczt mit hus und hof; der erste maltagk 14 tage nach dem ostermandagk [...] ein huber der sin maltagk nit sucht, hat verbrochen 2 ℔ ₰.
Ebd.
694, 23
(
mosfrk.
,
1476
):
das die obgenanten herren [...] mögend ihre mahltag, jahrding und gericht halten und nach ihren rechten [...] fragen.
Rwb
9, 11
.