machtbote,
der
;
–/-n
.
›Bevollmächtigter‹; oft: ›mit einer Vollmacht ausgestatteter Gesandter e. P. oder Instanz‹;
zu
macht
 7,
1
bote
 3.
Obd.; meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
machthaber
; vgl.
abgefertigter
,
abgesandter
,
abgeschikter
,
afterman
,
angewalter
,
anwalt
(
der
) 1,
anwart
(
der
),
befelhaber
,
befelstrager
,
commissar
,
gewaltfürer
 1 (s. v.
gewalt
,
der
, 7),
gewarsame
(
der
),
lehenträger
.
Syntagmen:
einen machtboten fertigen / senden / einlassen
;
der m. einen brief haben, einen gewaltbrief erzeigen, von etw. abstehen
;
durch den machtboten vor gericht kommen, etw
. (z. B.
spielgeld
)
durch den machtboten erfordern
;
der m. der gegend, der gotteshausleute, des truchsessen
;
der geordnete / volmächtige m
.
Wortbildungen:
machtbotschaft
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Nürnberg
122, 18
(
Nürnb.
1484
):
Es mag auch ein yeder [...]. sein verlorn spilgelt durch sich selbs od’ seine͂ machtpotte͂ mit Recht erfordern.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
158, 25
(
halem.
,
1525
):
so haben die obgenannten machtboten erzögt einen gewaltsbrief [...], under Andres Herren, amman zuͦ Roschachs insigel usgangen.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
66, 31
(
schwäb.
,
um 1435
):
wenn sin machtbot des ainen solichen permentin brief hat mit anhangenden insigeln.
Chron. Augsb.
3, 289, 3
(
schwäb.
,
1461
):
unsers lieben herrn und schwagers, des römischen kaisers, räte und machtpotschaft.
Straus, Juden Regensb.
886, 1
(
oobd.
,
1517
):
Ysacc Walch, machtpot gemainer Juͤdschaft zuͤ R.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 85, 16
(
m/soobd.
,
1466
):
bitten wir euch ir wellet aus ewrm rat und gemain ewr machtpotten fertigen und [...] gen Lyncz senden.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
183, 11
;
Merk, Stadtr. Neuenb.
75, 13
;
Hauber, UB Heiligkr.
2, 210, 20
;
Chron. Augsb.
3, 287, 26
;
Maaler
280v
;
Schweiz. Id.
4, 1887
;
Rwb
8, 1546
f.;
Schwäb. Wb.
4, 1368
.
Vgl. ferner s. v.
anwalt
(
der
) 1,
artikel
 4.