machtbote,
der
;–/-n
.›Bevollmächtigter‹; oft: ›mit einer Vollmacht ausgestatteter Gesandter e. P. oder Instanz‹;
zu
macht
7, 1
bote
3.Obd.; meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
machthaber
abgefertigter
abgesandter
abgeschikter
afterman
angewalter
anwalt
der
) 1, anwart
der
), befelhaber
befelstrager
commissar
gewaltfürer
gewalt
der
, 7), gewarsame
der
), lehenträger
Syntagmen:
einen machtboten fertigen / senden / einlassen
; der m. einen brief haben, einen gewaltbrief erzeigen, von etw. abstehen
; durch den machtboten vor gericht kommen, etw
. (z. B. spielgeld
) durch den machtboten erfordern
; der m. der gegend, der gotteshausleute, des truchsessen
; der geordnete / volmächtige m
.Wortbildungen:
machtbotschaft
Belegblock:
Köbler, Ref. Nürnberg
122, 18
(Nürnb.
1484
): Es mag auch ein yeder [...]. sein verlorn spilgelt durch sich selbs od’ seine͂ machtpotte͂ mit Recht erfordern.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
158, 25
(halem.
, 1525
): so haben die obgenannten machtboten erzögt einen gewaltsbrief [...], under Andres Herren, amman zuͦ Roschachs insigel usgangen.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
66, 31
(schwäb.
, um 1435
): wenn sin machtbot des ainen solichen permentin brief hat mit anhangenden insigeln.
Chron. Augsb.
3, 289, 3
(schwäb.
, 1461
): unsers lieben herrn und schwagers, des römischen kaisers, räte und machtpotschaft.
Straus, Juden Regensb.
886, 1
(oobd.
, 1517
): Ysacc Walch, machtpot gemainer Juͤdschaft zuͤ R.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 85, 16
(m/soobd.
, 1466
): bitten wir euch ir wellet aus ewrm rat und gemain ewr machtpotten fertigen und [...] gen Lyncz senden.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
183, 11
; Merk, Stadtr. Neuenb.
75, 13
; Hauber, UB Heiligkr.
2, 210, 20
; Chron. Augsb.
3, 287, 26
; Maaler
280v
; Schweiz. Id.
4, 1887
; Rwb
8, 1546
f.; Schwäb. Wb.
4, 1368
.‒
Vgl. ferner s. v. anwalt
(der
) 1, artikel
4.