leiblehen,
das
.›auf Lebenszeit einer Person verliehenes Lehengut‹;
zu
1
leib
4, lehen
2.Belegblock:
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 441, 10
(schwäb.
, 1535
): [wir] gepietten, so ettwar von uns mit ainem leiblehen oder erblehen belechnet oder begabet absturbe, das desselbigen abgestorbnen erben [...] von aller ligender und varender hab und gueter gar nichtz verendern, biß [...].
Schwäb. Wb.
4, 1126
.