lehenpflicht,
die
;–/-en
.›mit einem Lehensverhältnis verbundene Verpflichtung des Belehnten auf Treue und Dienstleistung‹; mehrfach metonymisch: ›darauf beruhende Abgaben und Dienste‹; ›bei der Belehnung zu leistender Verpflichtungseid‹;
zu
lehen
(das
) 2, pflicht
4.Zur Sache:
Hrg
.2, 1722
Bedeutungsverwandte:
dienst
einung
verschreibung
Wortbildungen:
lehenpflichtig
Belegblock:
Schottenloher, Flugschrr.
43, 35
(Nürnb.
1523
): Welcher aber nit mit dinsten, suͤnder allein mit lehenszpflichten einem Chuͦrfuͤrsten, fuͤrsten oder ander herrn verwandt wer, soͤll derselb, wo seiner vertragszverwandtten einer oder mere gegen seinen lehenherrn [...] thetlich handln wuͤrde, jme helffen und doch zuvor demselben fuͤrsten oder herrn seine lehenpflicht [...] aus langherbrachten zugelasznen ubungen und gebreuchen on verletzung seiner eeren zuthun macht hat, fuͦrderlich auffschreiben.
v. Birken. Erzh. Österreich
72, 22
(Nürnb.
1668
): hingegen leistete er / dem Abt und Gotteshaus / den Eyd und Lehenpflicht / und versprache / dessen Nutzen zubefoͤrdern.
Schib, Urk. Laufenb.
312, 9
(halem.
, 1604
): wir geruochten ime [...], solch lehen gnedigklich zuuerleihen, mit erbietung dargegen lehens pflicht vnd waß er zuo thuon schuldig, zuverstatten.
Turmair
5, 114, 13
(moobd.
, 1522
/33
): wer glauben und trauen dem reich nit hielt, sein lehenpflicht an dem künig präch, mit desselbigen feinden püntnis oder frid ansties, solt [...] sein kopf verlorn haben.
Brinkmann, Bad. Weist.
34, 28
; Rwb
8, 966/68
.‒
Vgl. ferner s. v. aufschreiben
3.