lehenpflicht,
die
;
–/-en
.
›mit einem Lehensverhältnis verbundene Verpflichtung des Belehnten auf Treue und Dienstleistung‹; mehrfach metonymisch: ›darauf beruhende Abgaben und Dienste‹; ›bei der Belehnung zu leistender Verpflichtungseid‹;
zu
lehen
(
das
) 2,
pflicht
 4.
Zur Sache:
Hrg
2, 1722
.
Bedeutungsverwandte:
dienst
 10,
einung
I, 3,
verschreibung
.
Wortbildungen:
lehenpflichtig
(a. 1573).

Belegblock:

Schottenloher, Flugschrr.
43, 35
(
Nürnb.
1523
):
Welcher aber nit mit dinsten, suͤnder allein mit lehenszpflichten einem Chuͦrfuͤrsten, fuͤrsten oder ander herrn verwandt wer, soͤll derselb, wo seiner vertragszverwandtten einer oder mere gegen seinen lehenherrn [...] thetlich handln wuͤrde, jme helffen und doch zuvor demselben fuͤrsten oder herrn seine lehenpflicht [...] aus langherbrachten zugelasznen ubungen und gebreuchen on verletzung seiner eeren zuthun macht hat, fuͦrderlich auffschreiben.
v. Birken. Erzh. Österreich
72, 22
(
Nürnb.
1668
):
hingegen leistete er / dem Abt und Gotteshaus / den Eyd und Lehenpflicht / und versprache / dessen Nutzen zubefoͤrdern.
Schib, Urk. Laufenb.
312, 9
(
halem.
,
1604
):
wir geruochten ime [...], solch lehen gnedigklich zuuerleihen, mit erbietung dargegen lehens pflicht vnd waß er zuo thuon schuldig, zuverstatten.
Turmair
5, 114, 13
(
moobd.
,
1522
/
33
):
wer glauben und trauen dem reich nit hielt, sein lehenpflicht an dem künig präch, mit desselbigen feinden püntnis oder frid ansties, solt [...] sein kopf verlorn haben.
Brinkmann, Bad. Weist.
34, 28
;
Rwb
8, 966/68
.
Vgl. ferner s. v.
aufschreiben
 3.