landfron,
die
.›Fron- und Arbeitsdienst für eine landesherrliche Instanz‹;
zu
land
8.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
234, 20
(rhfrk.
, 1642
): haben diese gemeinden niemalen weder nach Heidelberg noch in die kellerey Weinheim etwaß weiters gefröhnt, außerhalb so es ein land- oder zentfrohn geben hat, etwann in wasser- und feuwersnöten.
Schwäb. Wb.
4, 954
.