landesverweisung,
die
;-Ø/–
.›aufgrund von Straffälligkeit verordnete zeitweilige oder lebenslängliche Ausweisung bzw. Vertreibung und Verbannung aus dem Herrschafts- und Gerichtsgebiet, in dem das Verbrechen verübt und bestraft wurde‹;
zu
land
8.Bedeutungsverwandte:
verschickung
Syntagmen:
jm. die l. zusprechen; etw. / jn. mit l. bestrafen; dreijärige / ewige / zeitliche l
.Wortbildungen:
landesverweis
landesverwiesener
Belegblock:
Küther, UB Frauensee
412, 15
(thür.
, 1540
): alle sachen, dadurch [...] die leibstraff verwirckt wirdet, es sey der thott [...] ader ewige landsverweisunge [...] gehören an das peinlich gericht.
Schib, Urk. Laufenb.
384
(halem.
, 1630
): des Vicarii sach [...] vorgenommen vnd die angefangene begnadigung der verenderten drey jarigen landtsverweisung in ein gelltstraff zue endt gebracht werden solle.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
943, 37
(halem.
, 1672
): Umschweiffende tirnen [...] sollen [...] mit [...] wasserschwemmung, lands-verweisung, außschmeitzung [...] ohne schonen angesehen werden.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
294
(Genf
1636
): Landesverwiesener / vn banni, Exul.
Rwb
8, 672
ff.