kerbzettel,
kerfzettel,
der
;
–/-Ø
.
›Urkunde in zwei Ausfertigungen, die zum Ausweis der Echtheit für beide Parteien mit willkürlich gezackten Rändern auseinander geschnitten wird‹;
zu
kerben
.
Bedeutungsverwandte:
handgeschrift
 2,
rechenzettel
,
reitholz
,
schuldbekantnis
.
Syntagmen:
einen k. abtun / aufrechterhalten / aufrichten / aus(einander)schneiden / hinterlegen / machen / (unter)schreiben / übergeben / verfertigen / verpetschieren, über etw. stellen, untauglich erkennen
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
19, 1
(
rhfrk.
, o. J.):
wann einer einen brief will lassen leßen, es sey kundschaft, versiegelt brief oder kerfzettel, so ist er dem schreiber 1 albus davon schuldig.
Welti, Urk. Rheinfelden
878, 4
(
halem.
,
1558
/
60
):
verkaufen Veltin Spieß und seine Frau [...] Haus und Hof [...] das sie nach derhalben ufgerichten kerfzedeln noch besitzen.
Krebs, Prot. Spey. Domkap.
5582, 3
;
Rapp, UB Stuttg.
426, 14
;
Müller, Nördl. Stadtr.
261, 35
(Regestbelege);
Golius
118
;
Pfälz. Wb.
4, 176
;
Shess. Wb.
3, 1259
;
Schwäb. Wb.
4, 338
;
Rwb
7, 765/6
.