jarmarktrecht,
das
.›das Recht (z. B. einer Stadt), einen Jahrmarkt zu halten‹;
zu
jarmarkt
1.Belegblock:
Merk, Stadtr. Neuenb.
97, 30
(nalem.
, 1523
): sonst andern stetten, merkten und dorfern in ainer meil wegs darumb gelegen an irem jarmarkrecht und gerechtigkaiten unvergriffen und unschedlich.