inhabung,
die
;
–/-en
.
›Besitztum, Besitz‹; metonymisch: ›Bewirtschaftung eines Besitztums‹;
zu
innehaben
(V.) 1.
Wortbildungen:
inhabungsjar
›einjährige Dauer eines Besitzes‹ (a. 1599).

Belegblock:

Chron. Augsb.
7, 123, 22
(
schwäb.
, zu
1548
):
daß irethalben gedachter geistlicher stand unausgetriben bei iren guͤtern, inhabungen, niessungen und gebreuchen […] bliben weren.
Ebd.
148, 23
:
so mag der geistlich stand durch dieselben bestendige rue und frid haben, auch bei inhabung der gůter beschirmet werden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
333, 8
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
freibrief mit welchen gemainer markt Franleütten […] begabt gewest und auf dato in gueter possess und inhabung sein.
Ebd.
492, 13
:
die behausung […] gar darnider gehen last, umb dergleichen und anderer mangl, unfleiß und unbillicher inhabung willen.
Rwb
6, 228/9
.