heiratsgemächt,
das
.›Vereinbarung über die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse anläßlich einer Eheschließung (besonders zugunsten der Ehefrau)‹;
vgl.
heirat
1; 2, 2
gemächt
1.Bedeutungsverwandte:
vgl. heiratsvermächt
Belegblock:
Rintelen, B. Walther
65, 23
(moobd.
, 1552
/8
): Ob ein Heuratsgemächt aufgericht würde, darinn der varunden Haab halben dahin beschlossen, das es nach Absterben des Haußwierts dem Landsprauch nach mit der Varnuß gehalten werden soll.