heiratgut,
das
;-(e)s/-er
+ Uml.›Aussteuer, Mitgift, Ausstattung der Braut bei der Heirat (bestehend vor allem aus einer Geldsumme)‹;
zu
heirat
1, vgl. 1
gut
(das
) 1; 2.Bedeutungsverwandte:
aussteuer
brautgabe
brautschaz
ehegeld
ehesteuer
heimsteuer
mitgift
morgengabe
zugabe
zugeld
heirat
heiratgeld
Syntagmen:
j.
(Subj.) das h. verwirken, jm. das h. zubringen
; dem kind, der tochter etw. zu h. (mit)geben, jm. etw. zu h. schuldig sein, etw. von jm. um h. haben, jn. mit einem h. abfertigen, jn. um das h. strafen / weisen, jn. one h. verheiraten, sich zu einem man one h. verehelichen
; das rechte / zugebrachte h
.Belegblock:
Kollnig, Weist. Schriesh.
234, 5
(rhfrk.
, 1600
): Es soll auch keiner ausser seinem huebgut keinem kinde nichts zu heimsteur oder heuratgut geben, es were dann sach, das er sonsten nichts hette, ein kind damit zu versehen.
Allg. Schau-Buͤhne
27, 29
(Frankf.
1699
): wie der Koͤnig in Spanien Philipp der II. seiner an Ertz⸗Hertzog Albrechten von Oesterreich vermaͤhlten Tochter Isabellen [...] die Nieder⸗Lande zum Heyraths⸗Gut mitgegeben.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
221b, 4
(Bamb.
1507
): Nach warhafftiger genugsamer erfindung des eebruchs auff B., [...], ist zu recht erkent, das sie [die vbelteterin] jr heyratgut vnd morgengabe gegen jrem eelichen man verwuͤrckt hat.
Franck, Decl.
351, 6
(Nürnb.
1531
): ein richter straffet ein weyb vmb jr heyratguͦt / darumb das sie on wissen jres mans wein truncken het.
Sachs
14, 267, 13
(Nürnb.
1553
): Die fraw spricht: | [...] Du werest lengst zum thor hienauß. | Ja, wenn nit wehr mein heyrat-gut, | Das selb allein das beste thut.
Köbler, Stattr. Fryburg
85, 8
(Basel
1520
): Hyratguͦt / morgengab vnd verfangenschafft gehoͤrent nit in das gefroͤnt guͦt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 544, 2
(schwäb.
, 1601
, Hs. 17. Jh.
): Von allem aus der herrschaft gehenden vermögen, es bestehe in heurathguth, aussteuer, erbtheil, geschenk oder vermächtnis, gebühret gnädiger herrschaft der zehente pfenning zu abzug oder nachsteuer.
Heydn. maister
25v, 4
(Augsb.
1490
): hat auch verordnet die iunckfrauen zuͦ verheÿreten on heÿrat guͦt / darmit die weÿber nit von geltes wegen würden erwoͤlt.
Henisch
1790
(Augsb.
1616
): Heuratgut / brautschatz / ehegelt / mit gifft / morgengab ehestewer.
Leidinger, A. v. Regensb.
647, 35
(oobd.
, um 1430
): von des häwratgutes wegen und seyner ledigung worden ettliche geslos in Bayren nach dem walde dem künigreich zu Beheym zugesaczt.
UB ob der Enns
9, 661, 28
(moobd.
, 1379
): Auch mag vnser yetweder in der egenanten zeit, seine kind vmb ir Heyratguͦt, wol weisen, in phandes weis.
Rintelen, B. Walther
74, 5
(moobd.
, 1552
/8
): Wo sich des verstorbnen Manß Haußfrau zue irem Mann ohne Heyrathguet verehelicht hette.
Köbler, Ref. Wormbs
311, 3
; Dienes, E. Gros. Witwenb.
79, 19
; Sachs
21, 222, 30
; Hübner, Buch Daniel
85, 5
; Wintterlin, a. a. O.
1, 704, 18
; Chron. Augsb.
7, 421, 10
; Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 23, 15
; Bastian, Runtingerb.
2, 20, 13
; 2, 126, 2
; UB ob der Enns
9, 161, 10
; 10, 467, 24
; Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 329, 35
; Hör, Urk. St. Veit
206, 9
; Rintelen, a. a. O.
105, 10
; Schöpper
70a
.