häuslich,
Adj.;
häufig adverbial gebraucht.
1.
›ein eigenes Haus (auf eigenem Grundstück) besitzend und/oder einen eigenen Haushalt führend und damit an einem Ort ansässig / wohnhaft seiend‹;
vgl.
haus
 2; 6.
Beinahe ausschließlich Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
angesessen
,
häblich
 1,
wesentlich
; vgl.
hausgesessen
.
Syntagmen:
bei jm. /
[an einem Ort]
h. sitzen / wonen, sich
[an einem Ort]
h. niedertun, sich zu jm. h. setzen, etw. h. besitzen
;
j. h. nicht angesessen
;
häuslich und häblich
;
die häusliche wonung, das häusliche anwesen / gut
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
6, 24
(
Mainz
1509
):
Solch gebot sol vn̄ mag der cleger zuͦ desselben hüselichen wonunge seiner elichen haußfrauwen oder kindern vber vierzehen jar alt [...] oder seinem bestendigen gesinde thuͦn.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
21, 42, 11
(
schles.
,
1536
):
Auch sollen [...] alle, die sich aldo heusenlich und wesentlich niederthuen und bergwerg pauen, allerlei hantirung treiben.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
61, 45
(
nobd.
,
1486
):
so soll ein oberschultheiß anstatt unsers gnedigen herrn von Bambergs [...] hie bey unß heüßlich und heblich wohnen und sitzen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 188, 9
(
schwäb.
,
1580
, Hs.
18. Jh.
):
Es solle hinfüro niemand weder leib noch guott verbotten werden, der heußlich oder wesenlich anwesen und einem griechtigen und kundlichen gerichts- oder verspruchsherrn hat.
Dirr, Münchner Stadtr.
574, 12
(
moobd.
,
1400
):
Wir haben auch unserm münssmaister die genad getan, ob sich daz fuͤgt, daz er zu München nicht hawslich sitzen möcht.
Winter, Nöst. Weist.
1, 446, 23
(
moobd.
,
17. Jh.
):
Ein jeder der ain guet auf dem aigen aufnimbt und sich heißlich setzen will, soll es mit der herrschaft erlaubnuß haben.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
528, 34
(
m/soobd.
,
1623
):
Dennen burgern so nicht angesessen oder heuslichen ankauft und doch das burgerliche gewerb treiben.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
13, 24
(
smoobd.
,
1637
, Hs.
E. 17. Jh.
):
Lödige knecht und magden, die [...] zu dienen geschickt und tauglich, auch heüslichen nit angesessen [...], solle das tagwerchen ausser des mads oder schnitts verbotten sein.
Brinkmann, Bad. Weist.
251, 12
;
Baumann, Bauernkr. Oberschw.
29, 14
;
Vock u. a., Urk. Nördl.
2101
;
UB ob der Enns
10, 78, 23
;
Drescher, Hartlieb. Caes.
250, 6
;
Winter, a. a. O.
1, 118, 2
;
1, 701, 21
;
Bischoff u. a., a. a. O.
513, 6
;
Seemüller, Chron. 95 Herrsch.
119, 9
.
Vgl. ferner s. v.
baugut
 1.
2.
›die Familie, den Haushalt betreffend‹;
vgl.
haus
 4; 6.

Belegblock:

Franck, Klagbr.
227, 32
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
Als dann rathen sy dem weib die flucht / Ja sy entfuͤren dem mann eer vnd guͦt / besonder das weib / zertrennen die ee / bringen sy gantz von heußlichen eeren.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 3, 4045, 8
.
3.
›einen Haushalt führend; sich (gut) um den Haushalt kümmernd; im Haushalt tätig seiend‹;
zu
haus
 6.
Gehäuft satirische Texte.

Belegblock:

Sachs
14, 171, 18
(
Nürnb.
1551
):
der pawr spricht: | [...] | Geh und bring viel gelts rauß vom marck, | So wil ich ein weil heußlich sein, | Die stuben kern und heitzen ein | Das kan ich als so wol als du [die pewrin].
Ebd.
17, 145, 22
(
Nürnb.
1554
):
sey häußlich, hertzlieber mann, | So wil ich auch dergleichen than, | Wie einem biderweib zusteht.
Maaler
215r
(
Zürich
1561
):
Haußlicher frommer knaͤcht / der fleyssig auff den nutz seines meisters sicht / Ein treüwer diener vnd redlicher haußknaͤcht.
Fastnachtsp.
821, 33
(
halem.
,
16. Jh.
):
Werist du [Rüedi] langist als huslich gsin, | Und nit gesessen bii dem win | Früe und spad, dag und nacht, | Het uns fil me nütz gebracht.
Sachs
17, 138, 24
;
19, 282, 8
;
Fastnachtsp.
822, 6
;
Kottinger, Ruffs Etter Heini
2245
.
Vgl. ferner s. v.
1
ächtig
 2.
4.
›das Zuhause liebend‹;
vgl.
haus
 3; 4.
Bedeutungsverwandte:
geschlacht
(Adj.) 2.
Gegensätze:
unhäuslich
.

Belegblock:

Sachs
17, 126, 2
(
Nürnb.
1554
):
Ein faßnachtspiel: Die wünderlichen mänder und unheußlichen weiber geschlacht und heußlich zu machen.