häbendig,
häbenig,
Adj.
›vermögend; im Besitz einer Forderung seiend‹;
vgl.
haben
1; 2.Hess.
Bedeutungsverwandte:
reich
vermögend
wolbegütet
Belegblock:
Wolf, Gesetze Frankf. Anm.
3
(hess.
, 1349
/52
): die andern sullen zu achten unde zu sehs swynen halden unde darnoch zu vyren, darnoch das sie hebindig sin.
Sievers, Oxf. Benedictinerr.
59, 6
(hess.
, 14. Jh.
): damit B solcher bezalu͂g dester sicherer vñ hebendiger sein moͤge.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
2, 108, 40
(hess.
, 1530
): das solche silber geschmid [...] von der stadt gefellen und inkummen erzeugt und auch zum teil von den hebenigen burgern erkauft.
Ulner
342
(Frankf.
1577
): Reich. Haͤbendig / vermoͤgend / wol begutet.
Rwb
4, 1327
.