gewarsame,
die
;
-Ø/–
.
1.
›Sorgfalt, angemessene Vorsicht‹; als Metonymie: ›Vorsichtsmaßnahme‹; vgl.
1
gewar
(
die
) 1,
1
gewar
(Adj.) 1.
Phraseme:
zu guter gewarsame
›vorsorglich‹.
Bedeutungsverwandte:
bescheidenheit
3,
fürsorge
,
hut
.
Syntagmen:
g. haben
›Vorsicht walten lassen‹;
die g. dem laster weren
;
mit g. etw.
(z. B.
ein geschüz
)
hinweg bringen, etw. in g. tun, etw. mit g. volziehen
(z. B.
ein urteil
)
/ geschehen lassen
.

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger.
117, 7
(
Bamb.
1507
):
domit der Nachrichter die gesprochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen moͤge.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
365, 20
(
nobd.
,
n. 1525
):
beratschlagten die sach, mit was gewarsam das geschutz hinweg zu pringen were.
Merk, Stadtr. Neuenb.
66, 24
(
nalem.
,
1462
):
daz si das [rumen des baches] in solicher bescheidenheit und gewarsami tuͦn sollent, daz den erbern luten [...] dhein schade davon beschee.
Schweiz. Id.
16, 833
;
Dietz, Wb. Luther
2, 112
;
Brinckmeier
915
.
2.
›vertrauter Ort, Zuhause, Heim, Wohnort; Heimat‹; offen zu 3; vgl.
1
gewar
(
die
) 2.
Überwiegend wobd./oobd.
Bedeutungsverwandte:
behausung
; vgl.
haus
3,
heim
(
das
) 1,
heimhütte
,
land
5.
Syntagmen:
an seine g. gehen / kommen / ziehen, am bette an seiner g
. ›zu Hause im Bett‹
liegen, jn. an seine g. geben / antworten, jm
. (z. B.
Zwingli
)
geleit an seine g. geben, j. in seiner g. sein, jn. in seine g. gemanen
.

Belegblock:

Schwartzenbach
E vr
(
Frankf.
1564
):
Daheimen. [...]. Jn seiner gewarsame oder behausung.
Jörg, Salat. Reformationschr.
290, 17
(
halem.
,
1534
/
5
):
So hand wir [...] dem Zwinglj / und andern glerten lüten fry sicher gleytt / dahin und wider an jr gewarsame zuͦ geben.
Chron. Augsb.
7, 225, 7
(
schwäb.
, zu
1550
):
Das tridentinisch concilium auszuͤheben, im hailigen reich ains zuͤ halten und menigclich an sein gewarsame gelait zegeben.
Ebd.
9, 161, 28
(
1544
/
5
):
domit send alle herren, [...], jederman an sein gewarsam, haim gangen.
Turmair
4, 512, 2
(
moobd.
,
1522
/
33
):
man [Römer] ließ si [frauen] dan mit iren kindern und guet frei ledig weg aus dem land an ir gewarsam ziehen.
Jörg, a. a. O.
237, 8
;
Uhlirz, Qu. Wien
2, 2, 369, 26
;
Schweiz. Id.
16, 835
.
3.
›vertrauter, vor Verfolgung sicherer Ort, Zufluchtsort, Unterschlupf‹; vereinzelt mit Tendenz zu ›Versteck‹; meist von der menschlichen Behausung gesagt, in 1 Beleg von der Behausung des Wolfs; als Metonymie auch ›Sicherheitsbereich‹; vgl.
1
gewar
(
die
) 2.
Gehäuft obd.; oft berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
zuflucht
; vgl.
atzung
1d,
aufenthalt
3,
gehege
4,
kirchhof
1.
Syntagmen:
an / in einer g. sein, an seine g. fliehen / gehen / keren / kommen / laufen / ziehen, sich an seine g. machen / packen / tun, jn. an seine g. beleiten / füren, bis an die g. sicher sein, in seine g. kommen, jm. bis an die g. geleit geben
;
die gute / ungefärliche / sichere g
.

Belegblock:

Luther, WA
52, 601, 34
(
1544
):
ee sie anheben zu moͤrden, ist das Kindlein Jesus schon auß dem landt in seiner gewarsam.
Neubauer, Kriegsb. Seldeneck
77, 2
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Wie mann vonn denn veindenn ziehenn muß ann ein besser gewarsam.
Schade, Sat. u. Pasqu.
3, 25, 22
(
orhein.
,
1520
):
wie der wolf die geiß bim bart ins holz fuͦrt an sin gewarsam.
Maaler
178v
(
Zürich
1561
):
Gewarsame (die) Sicherer platz vnnd stand. Statio. Perfugium. Sich an sein Gewarsame mache͂ / Etwan hin seyn zuͦflucht haben. In portu͂ confugere.
Barack, Zim. Chron.
3, 175, 28
(
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
das die baid frawen, Werdenberg und Zimbern, flihen und an ein gewarsame sich thuen muesten.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
436, 8
;
Schade, a. a. O.
12, 32
;
V. Anshelm. Berner Chron.
3, 421, 6
;
Dierauer, Chron. Zürich
227, 9
;
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 167, 13
;
Gagliardi, Dok. Waldmann
511, 24
;
Chron. Augsb.
8, 402,
Anm. 5;
Barack, Zim. Chron.
2, 385, 9
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
87, 31
;
Maaler
201r
;
Rwb
4, 669
;
Schweiz. Id.
16, 835
;
Schwäb. Wb.
3, 611
.
4.
›rechtliche Sicherheit; rechtsverbindliche Zusicherung, Absicherung, Verbürgung; militärische Sicherheit‹; als Metonymie auch: ›betriebssicherer Zustand e. S. (z. B. eines Weges, einer Hecke)‹.
Gehäuft wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte, auch Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
caution
,
ehafte
,
fürsorge
,
handfeste
2,
sicherheit
1,
versicherung
; zur Metonymie:
ingesiegel
.
Syntagmen:
g. geben, die g. anhenken
;
jn. durch g. absolvieren, etw
. (z. B.
das pulfer, einen weg
)
in g. halten, etw. mit g. aufrichten, etw. mit g. geschehen, mit g
. [wo]
liegen, mit g. für jn. verbunden bleiben, jm. etw. mit g. fertigen / aufgeben / leihen
;
die erlangte / ewige / gute / sichere g
.

Belegblock:

Schöpper
95a
(
Dortm.
1550
):
Cautio. Sicherheit gewarsame fuͤrsorg / caution versicherung.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
222, 32
(
nobd.
,
n. 1525
):
warn darnach, [...], wie der gewaltig hawf der pawrschaft hernach zuge, mitsampt dem geschutz in guter gewarsam von inen gezogen.
Chron. Strassb.
1037, 10
(
els.
, o. J.):
daz man die vorg. flehigen absolviere durch sicherheit und gewarsame.
Bernoulli, Basler Chron.
4, 157, 43
(
alem.
,
1428
):
wand die vorgenant dinge bedoͤrffent des obgenanten valles ze gebende gewarsami, so [...].
UB Zug
375, 11
(
halem.
,
1404
):
er [Kauf] geschieht
an der offenn, frÿen straße, mit aller sicherheit und gewarsami, so har zuͦ gehort.
Leisi, Thurg. UB
8, 82, 35
(
halem.
,
1392
):
Und ist dis alles geschehen mit aller gewarsami, worten und werken, darzuͦ nach únsers gotzhus reht, sitten und gewonhaiten darzuͦ gehortten.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
190, 31
(
halem.
,
1425
):
were aber sach, das si den weg fuͥrwerthin in semlichen eren und gewarsami nit hielten.
Merz, Urk. Wildegg
38, 8
(
halem.
,
1437
):
daß sie nunmehr wie bisher für den von Halwill so jetzt für Peterman von Griffense also hafft vnd verbunden belibent mit aller gewarsami vnd sicherhait.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
547
(
halem.
,
1536
):
articel und ordnungen, [...] so vormog ir vorfaren alt harbrachten gwonheyt und darumb erlangter gwarsame ufgricht.
Roder, Hugs Vill. Chron.
200, 23
(
önalem.
,
1531
):
die funf ort waren zogen in irn fortail am Zuger berg [...], da lagen sy mit ir guͤter gewarsame.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
530, 32
(
m/soobd.
,
1578
):
das man mit ordnung zu gemainer statt häggen und pülver seche, damit das in gueter gewahrsam erhalten werde.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 223, 13
;
Leisi, a. a. O.
8, 554, 32
;
Boos, UB Aarau
54, 28
;
Kläui, Urk. Kaiserstuhl
118, 23
;
Welti, Stadtr. Bern
310, 32
;
Boner, Urk. Aarau
808, 8
;
Rwb
4, 668
;
Schweiz. Id.
16, 829
.
5.
›urkundliches Beweismittel, Dokument über Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse, das nachträglich als Beweis für deren Inhalt dient‹; dazu in fließendem Übergang die Metonymie: ›urkundlich festgelegtes Recht‹.
Alem.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):
brief
1,
buch
1; 3,
erkantnis
›Urteil‹,
freiheit
,
gerechtigkeit
10,
geschrift
1; 2,
rödel
,
siegel
,
urbar
.
Syntagmen:
eine g. (bei sich) haben / erlangen / herausgeben / verhören, g. um schulden legen
›hinterlegen‹,
g
. [wohin]
legen
;
die g
. (Subj.)
verbrinnen, etw. ausweisen / inhalten, erzeigen, das [...]
;
auf die g. glauben setzen, bericht aus der g. geben, etw. durch die g. darbringen / erweisen, sich in der g. ersehen
›informieren‹,
sich mit seiner g. aufmachen, mit der g
. [wo]
erscheinen
;
die authentische / briefliche / alte / neue / glaubliche / gute / habende
›im Besitz befindliche‹
/ schriftliche / volle g
.;
der fürtrag, die verhörung der g
.

Belegblock:

Köbler, Stattr. Fryburg
65, 23
f. (
Basel
1520
):
alt gewarsami daruff wir vnd die Richter gleuben setzen moͤgen.
Merz, Urk. Lenzb.
54, 8
(
halem.
,
1470
):
nachdem eine Ratsbotschaft untersucht hatte, wellicher theil die best gewarsame vnd gerechtigkheit hette.
Qu. Schweiz. Gesch.
1, 217, 9
(
halem.
,
um 1470
):
do machet er sich uf mit siner gewarsame, mit briefen und mit siglen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
279, 18
(
halem.
,
1534
/
5
):
und dann jederman erschinen mit vollemm gwallt / und gwarsamj / das recht anzenemen und uͤben jn aller gstallt.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
297, 31
(
halem.
,
1559
):
wie si das alles vielfaltigclich durch alte und nüwe bücher und gewarsaminen gnuͦgsam erwisen und darpringen welle.
Rennefahrt, Recht Laupen
87, 4
(
halem.
,
1493
):
wenn er abzuͥcht, so soͤllen beidteil die gewarsamen einandern haruß geben.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
29, 2
;
46, 15
;
214, 3
;
331, 15
;
ders., Wirtsch. Bern
310, 18
;
ders., Recht Laupen
92, 8
;
Müller, a. a. O.
169, 16
;
172, 22
;
207, 8
;
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
183, 29
;
335, 34
;
Argovia
4, 109, 26
;
Rwb
4, 670
;
Schweiz. Id.
16, 832
.
6.
›sichere Aufbewahrung, Verwahrung e. S.‹; in fließendem Übergang zur Metonymie: ›Aufbewahrungsort‹.
Obd.; meist Rechts- und Wirtschaftstexte.

Belegblock:

Chron. Nürnb.
2, 347, 18
(
nobd.
,
1449
/
50
):
die auch solche panier in der obgemelten unser frawen cappel an ein sicher gewarsame behalten haben.
Merk, Stadtr. Neuenb.
172, 36
(
nalem.
,
1478
):
das dann burgermaister und răt solich
[hinterlassenes]
güt beschliessen und versorgen lassen sollen mit gewarsami.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
160, 34
(
halem.
,
1583
):
das alle brieff hinder unseren gnädigen herren verordnetten schirmvögten oder sonst zuͦ vertruwten handen und guͦtter gwarsame gelegt [...].
Ebd.
178, 30
(
1638
):
so aber derglychen guͦt [...] ins landt gebracht wurde, wellend wir, das söliches nit durch, noch fortgelaßen, sonder in arrest und sichere gewarsamme gelegt, [...] werden sölle.
Köbler, Ref. Wormbs
260, 28
;
Rennefahrt, Statut. Saanen
192, 9
;
Rwb
4, 669
;
Schweiz. Id.
16, 836
.
7.
›Haft, Gefangenschaft‹.
Bedeutungsverwandte:
gefängnis
2; 3,
verhaft
; vgl.
1
band
12,
gefängede
,
gefangenschaft
,
gewärschaft
.
Syntagmen:
jn. in die g. bringen / füren, in der g. halten
.

Belegblock:

Welti, Urk. Rheinfelden
489, 9
(
halem.
,
1516
):
das du berürten gfangen von stund an in die gewarsam enpfahest.
Chron. Augsb.
8, 434, 15
;
Rwb
4, 669
.
8.
›Besitz von etw., Verfügung über etw.‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
gewer
(
die
) 1.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
529, 726
(
Magdeb.
1608
):
Biß jhre Schiffleut widerkemen / | Sie [Toͤpff] in jhre gewarsam nemen.
Köbler, Ref. Wormbs
89, 25
(
Worms
1499
):
ein iglicher glauber oder Schultherr mag die ingegeben habe syns Schuldners in syner gewarsam behalten biss ym bezalung geschicht.
Küther, UB Frauensee
309, 33
(
thür.
,
1509
):
und inen die [sehs viertel korns] gutlich uff sent Michels tag in ire gewarsam zcu uberandelogen.
Chron. Augsb.
9, 336, 13
(
schwäb.
,
1536
):
wir hetten im gelt darauf geben und das schmer angriffen und an unser gewarsam zu unsern handen genommen.