gewarsame,
die
;-Ø/–
.1.
›Sorgfalt, angemessene Vorsicht‹; als Metonymie: ›Vorsichtsmaßnahme‹; vgl. 1
gewar
(die
) 1, 1
gewar
(Adj.) 1.Phraseme:
zu guter gewarsame
›vorsorglich‹.Bedeutungsverwandte:
bescheidenheit
fürsorge
hut
Syntagmen:
g. haben
›Vorsicht walten lassen‹; die g. dem laster weren
; mit g. etw.
(z. B. ein geschüz
) hinweg bringen, etw. in g. tun, etw. mit g. volziehen
(z. B. ein urteil
) / geschehen lassen
.Belegblock:
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
117, 7
(Bamb.
1507
): domit der Nachrichter die gesprochen vrteyl mit guter gewarsam vnd sicherheyt volzihen moͤge.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
365, 20
(nobd.
, n. 1525
): beratschlagten die sach, mit was gewarsam das geschutz hinweg zu pringen were.
Merk, Stadtr. Neuenb.
66, 24
(nalem.
, 1462
): daz si das [rumen des baches] in solicher bescheidenheit und gewarsami tuͦn sollent, daz den erbern luten [...] dhein schade davon beschee.
Schweiz. Id.
16, 833
; Dietz, Wb. Luther
2, 112
; Brinckmeier
915
.2.
›vertrauter Ort, Zuhause, Heim, Wohnort; Heimat‹; offen zu 3; vgl. 1
gewar
(die
) 2.Überwiegend wobd./oobd.
Bedeutungsverwandte:
behausung
haus
heim
das
) 1, heimhütte
land
Syntagmen:
an seine g. gehen / kommen / ziehen, am bette an seiner g
. ›zu Hause im Bett‹ liegen, jn. an seine g. geben / antworten, jm
. (z. B. Zwingli
) geleit an seine g. geben, j. in seiner g. sein, jn. in seine g. gemanen
.Belegblock:
Schwartzenbach
E vr
(Frankf.
1564
): Daheimen. [...]. Jn seiner gewarsame oder behausung.
Jörg, Salat. Reformationschr.
290, 17
(halem.
, 1534
/5
): So hand wir [...] dem Zwinglj / und andern glerten lüten fry sicher gleytt / dahin und wider an jr gewarsame zuͦ geben.
Chron. Augsb.
7, 225, 7
(schwäb.
, zu 1550
): Das tridentinisch concilium auszuͤheben, im hailigen reich ains zuͤ halten und menigclich an sein gewarsame gelait zegeben.
Ebd.
9, 161, 28
(1544
/5
): domit send alle herren, [...], jederman an sein gewarsam, haim gangen.
Turmair
4, 512, 2
(moobd.
, 1522
/33
): man [Römer] ließ si [frauen] dan mit iren kindern und guet frei ledig weg aus dem land an ir gewarsam ziehen.
Jörg, a. a. O.
237, 8
; Uhlirz, Qu. Wien
2, 2, 369, 26
; Schweiz. Id.
16, 835
.3.
›vertrauter, vor Verfolgung sicherer Ort, Zufluchtsort, Unterschlupf‹; vereinzelt mit Tendenz zu ›Versteck‹; meist von der menschlichen Behausung gesagt, in 1 Beleg von der Behausung des Wolfs; als Metonymie auch ›Sicherheitsbereich‹; vgl. 1
gewar
(die
) 2.Gehäuft obd.; oft berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
zuflucht
atzung
aufenthalt
gehege
kirchhof
Syntagmen:
an / in einer g. sein, an seine g. fliehen / gehen / keren / kommen / laufen / ziehen, sich an seine g. machen / packen / tun, jn. an seine g. beleiten / füren, bis an die g. sicher sein, in seine g. kommen, jm. bis an die g. geleit geben
; die gute / ungefärliche / sichere g
.Belegblock:
Luther, WA
52, 601, 34
(1544
): ee sie anheben zu moͤrden, ist das Kindlein Jesus schon auß dem landt in seiner gewarsam.
Neubauer, Kriegsb. Seldeneck
77, 2
(nobd.
, 2. H. 15. Jh.
): Wie mann vonn denn veindenn ziehenn muß ann ein besser gewarsam.
Schade, Sat. u. Pasqu.
3, 25, 22
(orhein.
, 1520
): wie der wolf die geiß bim bart ins holz fuͦrt an sin gewarsam.
Maaler
178v
(Zürich
1561
): Gewarsame (die) Sicherer platz vnnd stand. Statio. Perfugium. Sich an sein Gewarsame mache͂ / Etwan hin seyn zuͦflucht haben. In portu͂ confugere.
Barack, Zim. Chron.
3, 175, 28
(schwäb.
, M. 16. Jh.
): das die baid frawen, Werdenberg und Zimbern, flihen und an ein gewarsame sich thuen muesten.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
436, 8
; Schade, a. a. O.
12, 32
; V. Anshelm. Berner Chron.
3, 421, 6
; Dierauer, Chron. Zürich
227, 9
; Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 167, 13
; Gagliardi, Dok. Waldmann
511, 24
; Chron. Augsb.
8, 402,
Anm. 5; Barack, Zim. Chron.
2, 385, 9
; Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
87, 31
; Maaler
201r
; Rwb
4, 669
; Schweiz. Id.
16, 835
; Schwäb. Wb.
3, 611
.4.
›rechtliche Sicherheit; rechtsverbindliche Zusicherung, Absicherung, Verbürgung; militärische Sicherheit‹; als Metonymie auch: ›betriebssicherer Zustand e. S. (z. B. eines Weges, einer Hecke)‹.Gehäuft wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte, auch Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
caution
ehafte
fürsorge
handfeste
sicherheit
versicherung
ingesiegel
Syntagmen:
g. geben, die g. anhenken
; jn. durch g. absolvieren, etw
. (z. B. das pulfer, einen weg
) in g. halten, etw. mit g. aufrichten, etw. mit g. geschehen, mit g
. [wo] liegen, mit g. für jn. verbunden bleiben, jm. etw. mit g. fertigen / aufgeben / leihen
; die erlangte / ewige / gute / sichere g
.Belegblock:
Schöpper
95a
(Dortm.
1550
): Cautio. Sicherheit gewarsame fuͤrsorg / caution versicherung.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
222, 32
(nobd.
, n. 1525
): warn darnach, [...], wie der gewaltig hawf der pawrschaft hernach zuge, mitsampt dem geschutz in guter gewarsam von inen gezogen.
Chron. Strassb.
1037, 10
(els.
, o. J.): daz man die vorg. flehigen absolviere durch sicherheit und gewarsame.
Bernoulli, Basler Chron.
4, 157, 43
(alem.
, 1428
): wand die vorgenant dinge bedoͤrffent des obgenanten valles ze gebende gewarsami, so [...].
UB Zug
375, 11
(halem.
, 1404
): er [Kauf] geschieht
an der offenn, frÿen straße, mit aller sicherheit und gewarsami, so har zuͦ gehort. Leisi, Thurg. UB
8, 82, 35
(halem.
, 1392
): Und ist dis alles geschehen mit aller gewarsami, worten und werken, darzuͦ nach únsers gotzhus reht, sitten und gewonhaiten darzuͦ gehortten.
Rennefahrt, Zivilr. Bern
190, 31
(halem.
, 1425
): were aber sach, das si den weg fuͥrwerthin in semlichen eren und gewarsami nit hielten.
Merz, Urk. Wildegg
38, 8
(halem.
, 1437
): daß sie nunmehr wie bisher für den von Halwill so jetzt für Peterman von Griffense also hafft vnd verbunden belibent mit aller gewarsami vnd sicherhait.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern
547
(halem.
, 1536
): articel und ordnungen, [...] so vormog ir vorfaren alt harbrachten gwonheyt und darumb erlangter gwarsame ufgricht.
Roder, Hugs Vill. Chron.
200, 23
(önalem.
, 1531
): die funf ort waren zogen in irn fortail am Zuger berg [...], da lagen sy mit ir guͤter gewarsame.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
530, 32
(m/soobd.
, 1578
): das man mit ordnung zu gemainer statt häggen und pülver seche, damit das in gueter gewahrsam erhalten werde.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 223, 13
; Leisi, a. a. O.
8, 554, 32
; Boos, UB Aarau
54, 28
; Kläui, Urk. Kaiserstuhl
118, 23
; Welti, Stadtr. Bern
310, 32
; Boner, Urk. Aarau
808, 8
; Rwb
4, 668
; Schweiz. Id.
16, 829
.5.
›urkundliches Beweismittel, Dokument über Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse, das nachträglich als Beweis für deren Inhalt dient‹; dazu in fließendem Übergang die Metonymie: ›urkundlich festgelegtes Recht‹.Alem.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): brief
1, buch
1; 3, erkantnis
›Urteil‹, freiheit
, gerechtigkeit
10, geschrift
1; 2, rödel
, siegel
, urbar
.Syntagmen:
eine g. (bei sich) haben / erlangen / herausgeben / verhören, g. um schulden legen
›hinterlegen‹, g
. [wohin] legen
; die g
. (Subj.) verbrinnen, etw. ausweisen / inhalten, erzeigen, das [...]
; auf die g. glauben setzen, bericht aus der g. geben, etw. durch die g. darbringen / erweisen, sich in der g. ersehen
›informieren‹, sich mit seiner g. aufmachen, mit der g
. [wo] erscheinen
; die authentische / briefliche / alte / neue / glaubliche / gute / habende
›im Besitz befindliche‹ / schriftliche / volle g
.; der fürtrag, die verhörung der g
.Belegblock:
Köbler, Stattr. Fryburg
65, 23
f. (Basel
1520
): alt gewarsami daruff wir vnd die Richter gleuben setzen moͤgen.
Merz, Urk. Lenzb.
54, 8
(halem.
, 1470
): nachdem eine Ratsbotschaft untersucht hatte, wellicher theil die best gewarsame vnd gerechtigkheit hette.
Qu. Schweiz. Gesch.
1, 217, 9
(halem.
, um 1470
): do machet er sich uf mit siner gewarsame, mit briefen und mit siglen.
Jörg, Salat. Reformationschr.
279, 18
(halem.
, 1534
/5
): und dann jederman erschinen mit vollemm gwallt / und gwarsamj / das recht anzenemen und uͤben jn aller gstallt.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen
297, 31
(halem.
, 1559
): wie si das alles vielfaltigclich durch alte und nüwe bücher und gewarsaminen gnuͦgsam erwisen und darpringen welle.
Rennefahrt, Recht Laupen
87, 4
(halem.
, 1493
): wenn er abzuͥcht, so soͤllen beidteil die gewarsamen einandern haruß geben.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
29, 2
; 46, 15
; 214, 3
; 331, 15
; ders., Wirtsch. Bern
310, 18
; ders., Recht Laupen
92, 8
; Müller, a. a. O.
169, 16
; 172, 22
; 207, 8
; Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen
183, 29
; 335, 34
; Argovia
4, 109, 26
; Rwb
4, 670
; Schweiz. Id.
16, 832
.6.
›sichere Aufbewahrung, Verwahrung e. S.‹; in fließendem Übergang zur Metonymie: ›Aufbewahrungsort‹.Obd.; meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Belegblock:
Chron. Nürnb.
2, 347, 18
(nobd.
, 1449
/50
): die auch solche panier in der obgemelten unser frawen cappel an ein sicher gewarsame behalten haben.
Merk, Stadtr. Neuenb.
172, 36
(nalem.
, 1478
): das dann burgermaister und răt solich
[hinterlassenes]
güt beschliessen und versorgen lassen sollen mit gewarsami. Rennefahrt, Zivilr. Bern
160, 34
(halem.
, 1583
): das alle brieff hinder unseren gnädigen herren verordnetten schirmvögten oder sonst zuͦ vertruwten handen und guͦtter gwarsame gelegt [...].
Ebd.
178, 30
(1638
): so aber derglychen guͦt [...] ins landt gebracht wurde, wellend wir, das söliches nit durch, noch fortgelaßen, sonder in arrest und sichere gewarsamme gelegt, [...] werden sölle.
Köbler, Ref. Wormbs
260, 28
; Rennefahrt, Statut. Saanen
192, 9
; Rwb
4, 669
; Schweiz. Id.
16, 836
.7.
›Haft, Gefangenschaft‹.Bedeutungsverwandte:
gefängnis
verhaft
1
band
gefängede
gefangenschaft
gewärschaft
Syntagmen:
jn. in die g. bringen / füren, in der g. halten
.Belegblock:
Welti, Urk. Rheinfelden
489, 9
(halem.
, 1516
): das du berürten gfangen von stund an in die gewarsam enpfahest.
Chron. Augsb.
8, 434, 15
; Rwb
4, 669
.8.
›Besitz von etw., Verfügung über etw.‹.Bedeutungsverwandte:
vgl. 1
gewer
die
) 1.Belegblock:
Peil, Rollenhagen. Froschm.
529, 726
(Magdeb.
1608
): Biß jhre Schiffleut widerkemen / | Sie [Toͤpff] in jhre gewarsam nemen.
Köbler, Ref. Wormbs
89, 25
(Worms
1499
): ein iglicher glauber oder Schultherr mag die ingegeben habe syns Schuldners in syner gewarsam behalten biss ym bezalung geschicht.
Küther, UB Frauensee
309, 33
(thür.
, 1509
): und inen die [sehs viertel korns] gutlich uff sent Michels tag in ire gewarsam zcu uberandelogen.
Chron. Augsb.
9, 336, 13
(schwäb.
, 1536
): wir hetten im gelt darauf geben und das schmer angriffen und an unser gewarsam zu unsern handen genommen.