geselschafter,
der
;–/-Ø
.1.
›Arbeiter, abhängig im Bergbau Tätiger‹; vgl.
geselle
8.Bedeutungsverwandte:
arbeiter
berggeselle
Belegblock:
Paul, Wb. Bergmannsspr. 1987, S.
184/5
(oobd.
, 16. Jh.
): So ain Arbeitter oder Gesellschafter den Anndern schmähet, oder schilt [...].
2.
›Teilhaber, Gesellschafter einer Gewerbe- und Handelseinheit; Mitglied der Geschlechter‹; vgl.
geselschaft
13; 15.Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
geselle
mitgeselschafter
wirtschafter
Belegblock:
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 34, 8
(md.
, 1534
): Lager herren vnd Geselschaffter. Die sollen zwuschen den merckten nicht offene leden halten.
Ebd.
3, 142, 35
(1575
): Auch soll ein jeglicher Gesellschaffter, [...], gleiche Gewinnunge nemen.
Ebd.
5, 74, 8
(1501
): das ich mich mit den gesellschaftern des schmelzhüttenhandels der schmelzhütten zu Arnstetten [...] verainigt, verpflicht und vertragen hab.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 198, 33
(schles.
, 1516
): Als wir mit den erbarn wolbenambten Christoff Bher [...] und Symon Rossenberger sampt gesellschaffter eine vollkommne beredung und vortragk gemacht haben.
Voc. Teut.-Lat.
oo vijr
(Nürnb.
1482
): Wirtschaffter geselschaffter conuius.
Köbler, Ref. Nürnberg
373, 13
(Nürnb.
1484
): Von haltung der vertrege vnd geding der geselschaffter so die zymlich sein. den also nachzekomen.
Ebd.
376, 9
: WO ein geselschafter in sachen seiner mitgeselschafter ichts handelt mit kauffen. verkauffen oder anderm. dieselbe͂ ir geselschaft beruͤre͂de.
Ebd.
379, 8
: Wo sich endet die gesellschafft. so soͤllen die geselschaffter außgericht werden. nach abred vnd beding derselben geselschafft.
Rennefahrt, Gebiet Bern
596, 16
(halem.
, 1536
): RuB haben
betracht, [...] dz der saltzgwerb der statt entzogen und in sondrer luten hende khomen, und daruf geraten, das die gselschafter im saltzgwerb m h die 2900 soͤum, so die statt vor ghept, wider zuͦ handen stellen. Henisch
1554
(Augsb.
1616
): Gesell / Gesellschafter / der etwas mit dem andern gemeine hat.
Memminger Chron. Beschr.
24, 11
(Ulm
1660
): daß die Geschlechter allhier eine besondere Gesellschafft / nahmens zum Loͤwen / haben / vor diesem ward es die grosse Zunfft / jetzt aber die Burgerstuben genandt. Diese Geschlechter vnd Gesellschaffter zum Loͤwen / haben jhren Stand hoch gehalten.
Luther, WA
52, 705, 8
; Helbig, a. a. O.
5, 115, 6
; Wutke, a. a. O.
20, 177, 8
; Dief./Wü.
616
.‒
Vgl. ferner s. v. ausrichten
9.