geselschafter,
der
;
–/-Ø
.
1.
›Arbeiter, abhängig im Bergbau Tätiger‹;
vgl.
geselle
 8.
Bedeutungsverwandte:
arbeiter
 2,
berggeselle
.

Belegblock:

Paul, Wb. Bergmannsspr. 1987, S. 
184/5
(
oobd.
,
16. Jh.
):
So ain Arbeitter oder Gesellschafter den Anndern schmähet, oder schilt [...].
2.
›Teilhaber, Gesellschafter einer Gewerbe- und Handelseinheit; Mitglied der Geschlechter‹;
vgl.
geselschaft
 13; 15.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
geselle
 7,
mitgeselschafter
,
wirtschafter
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 34, 8
(
md.
,
1534
):
Lager herren vnd Geselschaffter. Die sollen zwuschen den merckten nicht offene leden halten.
Ebd.
3, 142, 35
(
1575
):
Auch soll ein jeglicher Gesellschaffter, [...], gleiche Gewinnunge nemen.
Ebd.
5, 74, 8
(
1501
):
das ich mich mit den gesellschaftern des schmelzhüttenhandels der schmelzhütten zu Arnstetten [...] verainigt, verpflicht und vertragen hab.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 198, 33
(
schles.
,
1516
):
Als wir mit den erbarn wolbenambten Christoff Bher [...] und Symon Rossenberger sampt gesellschaffter eine vollkommne beredung und vortragk gemacht haben.
Voc. Teut.-Lat.
oo vijr
(
Nürnb.
1482
):
Wirtschaffter geselschaffter conuius.
Köbler, Ref. Nürnberg
373, 13
(
Nürnb.
1484
):
Von haltung der vertrege vnd geding der geselschaffter so die zymlich sein. den also nachzekomen.
Ebd.
376, 9
:
WO ein geselschafter in sachen seiner mitgeselschafter ichts handelt mit kauffen. verkauffen oder anderm. dieselbe͂ ir geselschaft beruͤre͂de.
Ebd.
379, 8
:
Wo sich endet die gesellschafft. so soͤllen die geselschaffter außgericht werden. nach abred vnd beding derselben geselschafft.
Rennefahrt, Gebiet Bern
596, 16
(
halem.
,
1536
):
RuB haben
betracht, [...] dz der saltzgwerb der statt entzogen und in sondrer luten hende khomen, und daruf geraten, das die gselschafter im saltzgwerb m h die 2900 soͤum, so die statt vor ghept, wider zuͦ handen stellen.
Henisch
1554
(
Augsb.
1616
):
Gesell / Gesellschafter / der etwas mit dem andern gemeine hat.
Memminger Chron. Beschr.
24, 11
(
Ulm
1660
):
daß die Geschlechter allhier eine besondere Gesellschafft / nahmens zum Loͤwen / haben / vor diesem ward es die grosse Zunfft / jetzt aber die Burgerstuben genandt. Diese Geschlechter vnd Gesellschaffter zum Loͤwen / haben jhren Stand hoch gehalten.
Luther, WA
52, 705, 8
;
Helbig, a. a. O.
5, 115, 6
;
Wutke, a. a. O.
20, 177, 8
;
Dief./Wü.
616
.
Vgl. ferner s. v.
ausrichten
 9.