geselschaftbuch,
das
;–/-er
+ Uml.›Aufzeichnung der Gesamtheit der Handlungen, Ein- und Ausgabeverhältnisse einer Gesellschaft‹;
vgl.
geselschaft
13.Belegblock:
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 79, 1
(md.
, 1524
): und das oberst gesellschaftpuch durch Jacoben Welser gehalten werden und [...] in seinem haus zu verwaltung sein.
Köbler, Ref. Nürnberg
128, 16
(Nürnb.
1484
): mit der bescheidenheit. so das geselschaftbuͤcher. Salbuͤcher oder der gleichen weytleuftig schriften weren. die auch ewssere vnd gehayme ding Jnnhielten. so sol mit zimlichem beschließ des ewssern. oder der gehayme [...] durch ein gleichlauttende Coppien in gericht bracht vnd gehoͤrt werden.
Loose, Tuchers Haushaltb.
68, 1
(nürnb.
, 1508
): thut in einer summ, als im geselschaftpuch stet, facit 108 fl.