geselschaftbuch,
das
;
–/-er
+ Uml.
›Aufzeichnung der Gesamtheit der Handlungen, Ein- und Ausgabeverhältnisse einer Gesellschaft‹;
vgl.
geselschaft
13.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 79, 1
(
md.
,
1524
):
und das oberst gesellschaftpuch durch Jacoben Welser gehalten werden und [...] in seinem haus zu verwaltung sein.
Köbler, Ref. Nürnberg
128, 16
(
Nürnb.
1484
):
mit der bescheidenheit. so das geselschaftbuͤcher. Salbuͤcher oder der gleichen weytleuftig schriften weren. die auch ewssere vnd gehayme ding Jnnhielten. so sol mit zimlichem beschließ des ewssern. oder der gehayme [...] durch ein gleichlauttende Coppien in gericht bracht vnd gehoͤrt werden.
Loose, Tuchers Haushaltb.
68, 1
(
nürnb.
,
1508
):
thut in einer summ, als im geselschaftpuch stet, facit 108 fl.