geringe,
das
.›räumlicher Bereich (z. B. eines Gerichtes, Hofes)‹.
Belegblock:
Grimm, Weisth.
2, 68, 17
(rhfrk.
, 1529
): mein her von Metloch hab in seinem hoff zu Rech oder in seinem geringh sein jargedingh zu halten.
Ebd.
21
: hofgeringh binnet den vier mauhrsteinen
mit deutlichem Bezug auf den abgegrenzten Raum.
Rwb
4, 395
.