gerichtsverwalter,
der
;
–/-Ø
.
›wissenschaftlich ausgebildete, mit der Amtsführung eines Gerichtes betraute, auch Richterfunktionen ausübende Person‹;
zu
gericht
I, 4.
Bedeutungsverwandte:
amptman
.
Wortbildungen:
gerichtsverwaltung
.

Belegblock:

Schwartzenbach
E iiijv
(
Frankf.
1564
):
Commissarij. Gegebne oder Gesetzte Richter / denen ein Gerichtsverwaltung befohlen wirdt / Aber die haben fuͤr sich keinen eigenen gewalt / vnd gebrauchen sich allein der herrschafft Gerichtszwang.
Schorer, Sprachposaun
70, 15
(o. O.
1648
):
kommen auch grosse Klage uͤber die jtzigen Gerichts⸗Verwalter / welche das Recht auch in den Geberden fuͤhren.
Ebd.
71, 4
:
Was solchen vngerechten Gerichts⸗Verwaltern aber fuͤr eine Straffe zugemessen.
Winter, Nöst. Weist.
2, 679, 19
(
moobd.
,
1. H. 16. Jh.
):
was hierinnen verhandlt wiert, hatt niemant zu straffn [...] dan peder herrn gerichts verwalter.
Rwb
4, 385
;
Schweiz. Id.
15, 1673
.