gerichtsordnung,
die
;-Ø/–
.– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Ordnung mit den Bestimmungen über das Gerichtsverfahren, auch über die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Gerichtes‹; Tendenz zu ›einzelnes Verfahren‹; ›Verfahrensbrauch, -üblichkeit‹; ›Urteil‹; ›Rechtsregeln‹; als Metonymie: ›Text, Buch mit der Ordnung‹; vgl.
gericht
I, 4.Bedeutungsverwandte:
rechtbuch
zeremonie
gerichtslauf
Syntagmen:
eine g. anrichten / aufrichten / bekräftigen / besiegeln / fürnemen / halten
/ (zur Metonymie:) verlesen / verwaren
; die g
. (Subj.) jm. unnachteilig sein
; der g. nachgehen
; jn. an eine g. binden, nach g. verbannen, mit recht fürnemen, für gericht stellen
; die g. zu
[+ Ortsangabe], des gesetzes Mosi, aller länder
; die peinliche g
.; das exemplar der g., die verlesung der g
.Wortbildungen:
gerichtsordnungbüchlein
Belegblock:
Luther, WA
26, 210, 27
(1528
): Wie uns auch die beschneydung nicht geboten ist, also ist auch nicht geboten das wir gerichts ordenung, die ym Mose stehen, halten muͤssen.
Rosenthal. Bedencken
30, 15
(Köln
1653
): Was den Juͤden von jhren Ceremonien vnd Gerichtsordnungen gesagt ward / daß sie dieselbige / wie sie von Gott vbergeben waren solten ohn zusatz vnnd abnemmung halten.
Küther, UB Frauensee
379, 10
(thür.
, 1528
): das uff ein zeit die knaben von Ettenhausen haben in der Sebwischen Aw an der weide gehutt und haben ein gerichtsordenung under yhnn angericht mit schepffen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
228, 7
(osächs.
, 1523
/4
): Seintmal ir Johans Bado, eueren widersachen, den ir umb etzlich summa geldes, [...], mit rechter vorladung und gerichts ordenung vor gericht furbracht.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 244, 4
(nobd.
, 1464
): billich ist, das in die herrschaft nicht holzrecht, aychelrecht, gerichtsordnung bestelle, schuͤtz und schirm, darumb das sie das pflaster umbsuͤnst tretten.
Köbler, Ref. Nürnberg
63, 10
(Nürnb.
1484
): alß dañ nichts destmynder mag er zu dem dritte͂ mal Jne aber nach gerichts ordnung mit Recht fuͤrnemen.
Müller, Nördl. Stadtr.
152, 4
(schwäb.
, 1450
/5
): Die gerichtzordnung hie zu Nördlingen ist also fürgenomen, das ie der viertail der räte [...], ein manat söllen an das gericht gan.
Ebd.
94, 33
(1503
): wie man sonst mit ligenden gütern umb schulden und anderm inhalt der gerichtsordnung alhie zu thun pfligt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 122, 17
(schwäb.
, 1554
): ob diesem gerichtsordnungbüechlin nachgesezt werde oder nit.
Ebd.
264, 19
(1592
): (durch) dero herrn von Rechberg ambtman die gerichts- und dorfsordnung vor ainer ganzen gemaind verlesen werden.
Ebd.
282, 35
: des alles zue wahrem urkund ist [...] die ofternante ernewerte dorfs- und gerichtsordnung dreyfach uff das papier mit uberschlagnem cofort oder pergament ingroßiert ... besiglet.
Luther, WA
26, 227, 40
; Ermisch, Sächs. Bergr.
138, 13
; Gehring, a. a. O.
3, 298, 40
; 686, 1
; Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
1, 667, 7
; 2, 401, 6
; Dietz, Wb. Luther
2, 86
; Rwb
4, 361
; Pfälz. Wb.
3, 226
.‒
Vgl. ferner s. v. aufholen
, austrag
1.2.
›Prozeß, nach einer bestimmten Ordnung vollzogenes Gerichtsverfahren‹; zu
gericht
I, 5.Bedeutungsverwandte:
1
proces
Belegblock:
Luther, WA
52, 758, 34
(1545
): was fuͤr ein Gerichtsordnung oder Prozeß die Juden mit jhm [Jesus] gehalten haben.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
400, 42
(nobd.
, 1519
): gut recht haben, die obgemelte unser behausung [...] als ir rechts unterpfant on alle gerichts ordnung anzugreyfen.
Ebd.
285, 31
(1501
): der dan on alle rechtliche ervordern und gerichts zwank schuldig und pflichtig sein sol, bezalung zw tun gleicherweise als ob er mit sunderlicher gerichtsordenung uberwunden were worden.
Rwb
4, 361
.