gemeindspfleger,
der
;
–/-Ø
, auch
-e
.
›Verwalter einer Gemeinde, Verantwortlicher für Gemeindeangelegenheiten‹;
vgl.
gemeinde
 2.

Belegblock:

Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 469, 18
(
schwäb.
,
1570
):
Gemaindspfleger sollen nach den wein-, brot- und flaischschätzern geordnet werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 823, 23
(
schwäb.
,
1695
):
das wilde [obß] aber mäniglich auß der gemaind jedoch zue seiner zeith und wenn solche von schulthaiß und gemaindtspflegern erlaubt zue schüttlen und zue klauben haben soll.