gemeindspfleger,
der
;–/-Ø
, auch -e
.›Verwalter einer Gemeinde, Verantwortlicher für Gemeindeangelegenheiten‹;
vgl.
gemeinde
2.Belegblock:
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 469, 18
(schwäb.
, 1570
): Gemaindspfleger sollen nach den wein-, brot- und flaischschätzern geordnet werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 823, 23
(schwäb.
, 1695
): das wilde [obß] aber mäniglich auß der gemaind jedoch zue seiner zeith und wenn solche von schulthaiß und gemaindtspflegern erlaubt zue schüttlen und zue klauben haben soll.