geldstrafe,
die
;–/-n
.›Geldbuße, Geldstrafe‹;
zu
geld
(das
) 1.Vorwiegend Urkunden und Rechtstexte.
Syntagmen:
die g. ausrichten / bezalen / erlegen / zuerkennen
.Belegblock:
Aubin, Weist. Hülchrath
232, 26
(rib.
, 1624
/31
): alles bei arbitrarie gelds- oder leibsstrafen und rechtliger erstattung des schadens.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
150, 11
(omd.
, 1554
/1633
): Bergkmeister hat von alterhero vor sich keine geldtstrafen.
Küther, UB Frauensee
412, 19
(thür.
, 1540
): so solte solch geltstraff halp Sachssen und halp Hessen gepuren.
Turmair
1, 345, 13
(Nürnb.
1541
): leib- und geltstraff über die verbrecher.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 69, 3
(schwäb.
, um 1650
): Vatter und muoter ist erlaubt, für ire noch ledige bey sich habende söhn und döchtern [...] geltstrafen ußzurichten.
Müller, Lands. St. Gallen
71, 13
(halem.
, 1546
): der wurde nit allain umb geltstraf, sonder hoher nach seinem verdienen und gestalt der sach gestraft werden.
Ebd.
90, 9
(halem.
, 1562
/4
): darnach soll dieselb mit der geltstraf gehalten werden und darzuͦ nüt destminder dry tag und nächt mit brot und wasser büetzen und abdienen.
Rennefahrt, Statut. Saanen
195, 4
(halem.
, 1571
): ein gepürliche gelt- oder lybsstraf zuͦ erkennen, nach dem einer [...] gesündet möcht haben.
Maaler
155r
; Schwäb. Wb.
3, 277
; Schweiz. Id.
11, 2086
; Rwb
3, 1568
f.