geldbusse,
die
.›Geldstrafe, Strafgeld‹;
zu
geld
(das
) 2.Urkunden, Rechtstexte.
Syntagmen:
eine erliche / starke g
.Belegblock:
Schmidt, Frankf. Zunfturk.
1, 195, 26
(hess.
, 1500
): Der salme den burgermeistern und die geltbuße halb dem rate und halb dem hantwergk gefallen sol.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
183, 17
(Bamb.
1507
): wo aber der dieb kein soͤlliche geltbuss vermag, Sol er dester herter jm Kercker am leyb gestrafft werden.
Sachs
20, 426, 4
(Nürnb.
1563
): Sie beid man auß dem kercker schluß, | Gab in ein erliche geltbuß.
v. Birken. Erzh. Österreich
65, 27
(Nürnb.
1668
): da sie dann mit einer starken geldbusse ihm die begnadigung abkauffen musten.
Jörg, Salat. Reformationschr.
323, 16
(halem.
, 1534
/5
): fleisch fraͤssen hattends verboten by eyner gelltbuͦs.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
96, 14
(m/soobd.
, 16.
/18. Jh.
): Und soll sich ein jeder der solche unzuchten übt neben der geltbueß mit dem belaidigten nach gestalt deß falls auch zu vertragen schuldig sein.
Maaler
155r
; Henisch
1465
; Schwäb. Wb.
3, 275
; Rwb
3, 1558
f.