geldbusse,
die
.
›Geldstrafe, Strafgeld‹;
zu
geld
(
das
) 2.
Urkunden, Rechtstexte.
Syntagmen:
eine erliche / starke g
.

Belegblock:

Schmidt, Frankf. Zunfturk.
1, 195, 26
(
hess.
,
1500
):
Der salme den burgermeistern und die geltbuße halb dem rate und halb dem hantwergk gefallen sol.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
183, 17
(
Bamb.
1507
):
wo aber der dieb kein soͤlliche geltbuss vermag, Sol er dester herter jm Kercker am leyb gestrafft werden.
Sachs
20, 426, 4
(
Nürnb.
1563
):
Sie beid man auß dem kercker schluß, | Gab in ein erliche geltbuß.
v. Birken. Erzh. Österreich
65, 27
(
Nürnb.
1668
):
da sie dann mit einer starken geldbusse ihm die begnadigung abkauffen musten.
Jörg, Salat. Reformationschr.
323, 16
(
halem.
,
1534
/
5
):
fleisch fraͤssen hattends verboten by eyner gelltbuͦs.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
96, 14
(
m/soobd.
,
16.
/
18. Jh.
):
Und soll sich ein jeder der solche unzuchten übt neben der geltbueß mit dem belaidigten nach gestalt deß falls auch zu vertragen schuldig sein.
Maaler
155r
;
Henisch
1465
;
Schwäb. Wb.
3, 275
;
Rwb
3, 1558
f.