gegenbuch,
das
.
›Buch, das vom Gegenschreiber zur Kontrolle geführt wird; Gegenrechnungsbuch‹;
im Bergbau: ›das vom Bergschreiber über die Berggebäude, deren Lehen und Gewerke zu führende Bergbuch‹; zu
buch
 3.
Urkunden, Rechtsschriften.
Zur Sache:
Schirmer, Kaufmannsspr.
1911, 70
.
Syntagmen:
ein g. halten; etw. in das g. schreiben
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 144, 14
(
md.
,
1614
):
Bey solcher Abtheilung soll alsobald der Berg-Meister Gegen-Büchlein halten, darein verzeichnen, was bey ieder Austheilung iederm Hammer-Meister für Fuder, Stein und Schliech zugemessen werden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
135, 9
(
omd.
,
1546
):
Seind bergtheil im gegenbuch einen weibe zugeschrieben und mann und weib seind ihres gutes ungesundert.
Ermisch, Sächs. Bergr.
160, 16
(
osächs.
,
1503
):
noch dem viertel jars sal der uffnehmer die zcechen ader lehenn mitt den gewercken in das kegenbuch schreibenn.
Ebd.
196, 6
(
osächs.
,
1509
):
ßo sal der verkeuffer dem keuffer im gegenbuch dye geweher binnen vier wochen thun.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 247, 20
(
schles.
,
1528
):
an das gegenbuch, darin den gewerken teglich ihre teil ab- und zugeschrieben werden, das mag der gegenschreiber in seiner eigen verwarung halten.
Ebd.
20, 256, 30
:
Welcher gewerck sein teil ime in gegenbuch zugeschriben nicht befunden wurdet, der oder dieselben sollen fur gewercken nicht erkannt oder zugelassen werden.
Schwäb. Wb.
3, 176
;
Schweiz. Id.
4, 987
;
Rwb
3, 1442
f.