gegenbuch,
das
.›Buch, das vom Gegenschreiber zur Kontrolle geführt wird; Gegenrechnungsbuch‹;
im Bergbau: ›das vom Bergschreiber über die Berggebäude, deren Lehen und Gewerke zu führende Bergbuch‹; zu
buch
3.Urkunden, Rechtsschriften.
Zur Sache:
Schirmer, Kaufmannsspr.
.1911, 70
Syntagmen:
ein g. halten; etw. in das g. schreiben
.Belegblock:
Helbig, Qu. Wirtsch.
5, 144, 14
(md.
, 1614
): Bey solcher Abtheilung soll alsobald der Berg-Meister Gegen-Büchlein halten, darein verzeichnen, was bey ieder Austheilung iederm Hammer-Meister für Fuder, Stein und Schliech zugemessen werden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
135, 9
(omd.
, 1546
): Seind bergtheil im gegenbuch einen weibe zugeschrieben und mann und weib seind ihres gutes ungesundert.
Ermisch, Sächs. Bergr.
160, 16
(osächs.
, 1503
): noch dem viertel jars sal der uffnehmer die zcechen ader lehenn mitt den gewercken in das kegenbuch schreibenn.
Ebd.
196, 6
(osächs.
, 1509
): ßo sal der verkeuffer dem keuffer im gegenbuch dye geweher binnen vier wochen thun.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.
20, 247, 20
(schles.
, 1528
): an das gegenbuch, darin den gewerken teglich ihre teil ab- und zugeschrieben werden, das mag der gegenschreiber in seiner eigen verwarung halten.
Ebd.
20, 256, 30
: Welcher gewerck sein teil ime in gegenbuch zugeschriben nicht befunden wurdet, der oder dieselben sollen fur gewercken nicht erkannt oder zugelassen werden.
Schwäb. Wb.
3, 176
; Schweiz. Id.
4, 987
; Rwb
3, 1442
f.