gefänglich,
Adj.;
gefänglichen,
Adv.
›in der Art, Eigenschaft eines Gefangenen; als Gefangener, gefangen‹.
Urkunden, Rechtsschriften.
Bedeutungsverwandte:
gefangen
(Adj.).
Syntagmen:
die gefängliche annemung / haft / verhaftung / verwarung / weise; jn. g. halten
›jn. gefangen halten‹,
jn. g. einlegen / einziehen / nemen / setzen
›jn. gefangen nehmen‹.

Belegblock:

Chron. Magdeb.
2, 120, 8
(
nrddt.
, Hs.
E. 16. Jh.
):
hertzog Heinrich [...] ward mit seinem Sone gegen Cassel von dannen in die Vestung Ziegenhain geführet und alda gefenglich enthalten.
Ebd.
2, 180, 22
(
nrddt.
, Hs.
1601
):
darumb ist er vom Rathe gefenglich gesatzt wurden.
Aubin, Weist. Köln/Brühl
236, 16
(
rib.
, Hs.
1630
):
da einer von den lehnleuten [...] sich gröblich versündiget, so solle der erbkammerer diese auf den hofsgüteren angreifen und auf das haus Hemmerich gefänglich einziehen laßen.
Wunderlich, Fierrabr.
120, 21
(
Simmern
1533
):
darumb will ich euch gefengklich legen.
Ralegh. America
9, 22
(
Frankf.
1599
):
Ein anderer Hispanier / welcher auch gefaͤnglich auff vnser Schiff wardt gebracht / sagte.
Küther, UB Frauensee
376, 2
(
thür.
,
1528
):
Johann von Wytterßhausen, marschalck zu Herßfelt, Curdt Trubestein zu Sanct Jost hab gefencklich angenommen.
Ebd.
414, 5
(
thür.
,
1540
):
so soll der gefangenn in unnser der hertzogen nahmen so lange zum Sehe gefenglich enthalten [...] werden.
Göz. Leichabd.
225, 17
(
Jena
1664
):
Denn jhr kommt und spraͤcht / der Koͤnig in Aegypten habe ihn in gefaͤngliche Hafft genommen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr
412, 29
(
osächs.
,
1523
/
4
):
So muß euch der amptman ine wider gefenglichen seczen.
Tittmann, Schausp. 16. Jh. Rebh.
85, 157
(
Zwickau
1536
):
laßt sie nur gfenklich bald annemen.
Baumann, Bauernkr. Rotenb.
509, 35
(
nobd.
,
n. 1525
):
das man den gemelten Steffan von Menzingen söllte gefangklich annemen und verwarn.
Sachs
2, 15, 31
(
Nürnb.
1530
):
Ir schergen, nembt gefencklich an | Virginium, den mördersman.
Kehrein, Kath. Gesangb.
2, 479, 8
(
Nürnb.
1631
):
Darumb der Koͤnig gefaͤnglich jhn nam, | Mit seinen Soldaten thet greifen an, | Die jn gebunden han fast vnd hart.
Chron. Augsb.
7, 199, 18
(
schwäb.
, zu
1550
):
hat der kaiser die drei lassen fahen und bewaren und also ain guͦte zeit gefencklichen behalten.
Ebd.
8, 26, 21
(
schwäb.
, zu
1560
):
Also haben sie das dienstmegdtlin auch gefengklich einzogen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 555, 22
(
schwäb.
,
1600
):
das gottslestern soll hiemit verbotten sein den heimbischen und frembden bei gefenglichem einlegen.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern
684, 12
(
halem.
,
1651
):
im selbigen fahl mag gegen denselben mit gfenckliger einzeuchung [...] fürgefahren werden.
Lauater. Gespaͤnste
28v, 26
(
Zürich
1578
):
ließ ein Eersamer Radt die vier München gefengklich annemmen vnd verwaren.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
238, 4
(
m/soobd.
,
16. Jh.
):
wo die angesessen handwerker oder kramer ainen solchen störer dem richter anzeigen, soll er denselben gefanglich nemben.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
31, 13
(
mslow. inseldt.
,
1534
):
Auff śolch erkante Vrtail iśt Hans Stiml gefencklich angenomen.
Skála, Egerer Urgichtenb.
218
(
nwböhm.
,
1577
):
Adam Schintler so Zu falcenaw gefenglich gehalten wirtt sej sein gesell geweßen.
Baumann, a. a. O.
399, 13
;
510, 10
;
521, 12
;
521, 15
;
569, 31
;
Chron. Augsb.
4, 233, 11
;
7, 97, 5
;
222, 8
;
251, 10
;
8, 118, 9
;
411, 20
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 170
;
Henisch
997
;
Dietz, Wb. Luther
2, 37
;
Bad. Wb.
2, 318
;
Schwäb. Wb.
3, 154
;
Schweiz. Id.
1, 861
;
Rwb
3, 1411
.