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Frühneuhochdeutsches Wörterbuch
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Stand 23.03.2022 01:26
ge|eiden,
V.
›jn. unter Eid, in die Pflicht nehmen‹.
Belegblock:
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
589, 11
(
osächs.
,
1523
/
4
):
und pitt urteil, ap ine jemand hocher geeiden moge.
Rwb
3, 1379
.