ganerbe,
der
;
–/-n
;
zu
mhd.
ganerbe
›Mitanerbe, an den mit anderen die Erbschaft fällt‹
(
Lexer
1, 735
f.), dies aus *
gianaerbo
›Gesamtheit derer, die einen Anspruch auf ein Erbe haben‹
(
Kluge/S.
1995, 297
).
›Miterbe, Angehöriger einer Erbengemeinschaft‹.
Urkunden, Rechtstexte.

Belegblock:

Dinklage, Frk. Bauernweist.
15, 38
(
rhfrk.
,
1451
):
So hette eyne grave von Hanaüwe [...] eynen buttel zü setzen und zü entsetzen, ime und den andern ganerbin zu gewarten.
Brinkmann, Bad. Weist.
229, 16
(
rhfrk.
,
1659
):
wie sie das zu einer ieden zeit für das beste ansehn würden, ausgenomen den schaftrieb der ganerben zu Altenwießlich betreffend.
Laufs, Reichskammergo.
191, 13
(
Mainz
1555
):
Daß wider die ganerben, so die echter zu yrer ganerbschaft zulassen, am cammergericht gehandelt werden soll.
Küther, UB Frauensee
211, 6
(
thür.
,
1440
):
eyn briff von alle sin erben unde ganerben.
Engel, Rats-Chron. Würzb.
99, 3
(
nobd.
, Hs.
M. 17. Jh.
):
Er [edelknecht] hett auch einen theil am schloß Schüpf, der mit etlichen seinen ganerben krigte.
Cirullies, Rechtsterm. Anh.
1981, 175
;
Dief./Wü.
601
;
Brinckmeier
878
;
Pfälz. Wb.
3, 22
;
Schwäb. Wb.
3, 41
;
Rwb
3, 1150
f.