erbbrief,
der
;-s/-Ø
.›Besitzurkunde‹; speziell: ›Urkunde über die Rechte und Pflichten eines erblichen Lehens oder einer Erbpacht‹;
zu
erb-
, brief
1; vgl. erbe
(das
) 1.Bedeutungsverwandte:
privileg
behabbrief
Belegblock:
Lau, Qu. Neuß
137, 10
(rib.
, 1461
): all previlegien und alle erfbrief, die die stat antreffen.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 170, 3
(nobd.
, 1464
): was derselbig darauf bawet, das soll er halb der herrschaft geben unt antworten nach inhalt des erbbriefs, den er von der herrschaft hat.
Ebd.
174, 19
: darvon jerlichen er geben sol 1 rinischen gulden [...] nach inhalt seins erbbriefs.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
27, 34
(moobd.
, 1551
): der erbbrieff, darinn der järlich diennst vom yedem grundt sambt dem das solcher diennst gemainer stat järlich geraicht werde.
Wilkes, Sta. Xanten
172, 30
; Küther, UB Frauensee
299, 31
; UB ob der Enns
10, 390, 6
; Hör, Urk. St. Veit
229, 40
; Rwb
3, 37
.