eheberedung,
die
.
›Ehevertrag, vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer Nachkommen‹;
zu
ehe
(
die
) 2,
beredung
 2.
Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
eheabrede
,
eheberednis
; vgl.
ausweisungsbrief
 2,
brautlaufbrief
,
ehebrief
,
ehestiftung
,
gedinge
 4,
hand
 3,
heilich
,
heirat
 2,
heiratsabrede
,
heiratsbrief
.

Belegblock:

Schöpper
70a
(
Dortm.
1550
):
Conditiones nuptiales. Eheberedung eheliche vorwort.
Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 9
(
rhfrk.
, o. J.):
Wann zwey eheleüt zuesammen kommen, [...] und keine eheberedung oder letzten willen miteinander aufgerichtet, so seind [...] die einander zuegebrachte [...] güter dem letztlebenden ehegemächt aigenthumblich.
Wickram
4, 40, 23
(
Straßb.
1556
):
Uber solche Ehberedung / wurden in beywesen der früntschafft / guͤte versicherungen auffgericht.
Welti, Urk. Rheinfelden
632, 1
(
halem.
,
1549
):
Schultheiß und Rat [...] bekräftigen eine eeberedung.
Kollnig, a. a. O.
157, 24
;
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
92, 2
;
Köbler, Stattr. Fryburg
132, 1
;
137, 24
;
Schweiz. Id.
6, 572
.