eheberedung,
die
.›Ehevertrag, vor der Ehe geschlossener Vertrag zur Klärung der Besitzverhältnisse der Ehepartner und ihrer Nachkommen‹;
zu
ehe
(die
) 2, beredung
2.Vorwiegend Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
eheabrede
eheberednis
ausweisungsbrief
brautlaufbrief
ehebrief
ehestiftung
gedinge
hand
heilich
heirat
heiratsabrede
heiratsbrief
Belegblock:
Schöpper
70a
(Dortm.
1550
): Conditiones nuptiales. Eheberedung eheliche vorwort.
Kollnig, Weist. Schriesh.
20, 9
(rhfrk.
, o. J.): Wann zwey eheleüt zuesammen kommen, [...] und keine eheberedung oder letzten willen miteinander aufgerichtet, so seind [...] die einander zuegebrachte [...] güter dem letztlebenden ehegemächt aigenthumblich.
Wickram
4, 40, 23
(Straßb.
1556
): Uber solche Ehberedung / wurden in beywesen der früntschafft / guͤte versicherungen auffgericht.
Welti, Urk. Rheinfelden
632, 1
(halem.
, 1549
): Schultheiß und Rat [...] bekräftigen eine eeberedung.
Kollnig, a. a. O.
157, 24
; Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
92, 2
; Köbler, Stattr. Fryburg
132, 1
; 137, 24
; Schweiz. Id.
6, 572
.