dieb,
der
;
-es, -s/-e
, auch
, selten
-en
;
zu mhd.
diep, diup
›Dieb‹ (
Mwb
1, 1287
); im Obd. dominiert die Form
deub
; vgl. auch
deube
; zum Wortbildungsfeld mit
dieb
vgl.
Rwb
2, 812
ff.
1.
›j., der sich (heimlich) unrechtmäßig, auch unter Einsatz von Gewalt, das Eigentum eines anderen aneignet; Dieb, Einbrecher, Räuber, Raubmörder‹; auch auf die Vollzieher von Betrug, Unterschlagung, Untreue, Hehlerei, Ketzerei, Todschlag u. Ä. bezogen; zudem ist die häufig dokumentierte Verwendung von
dieb
als Schimpfwort bzw. die mit der Verwendung einhergehende ungerechtfertigte Unterstellung entsprechender Straftaten in juristischem Sinne strafbar; außerhalb der Sinnwelt des Rechts (theologische, didaktische Literatur) begegnen verschiedene übertragene Verwendungsweisen, die entweder den Aspekt der Hinterhältigkeit oder den der Heimlichkeit bzw. geräuschlosen, umsichtigen Bewegung (auch ohne moralische Wertung) fokussieren.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 987
ff.;
Rwb
2, 797
ff.
Phraseme:
˹
(heimlich) als ein dieb; in diebes weise
˺ ›heimlich, verstohlen‹;
der alte dieb
›der Teufel‹.
Bedeutungsverwandte:
bube
 3,
hausstürmer
,
mörder
 1,
räuber
,
schalk
,
schelm
,
steler
; vgl.
abzog
,
heckenreuter
,
kirchenbrecher
,
kirchendieb
,
landstrassenräuber
,
lediger
 2,
strassenräuber
,
schächer
,
stipfer
,
wucherer
.
Syntagmen:
einen d. anfahen / anfallen / angreifen / erschlagen / fahen / fliehen / halten / hängen / kriegen / zeihen
›bezichtigen, anklagen‹,
gefangen nemen, stelend begreifen, zum galgen urteilen, ab dem galgen lösen, an der handhaft begreifen, an seinem gut finden, jn. einen d. heissen / schelten, etw
. (z. B.
der bauch, die ursache
)
den d. machen, jn. wie einen d. binden / haben / hinfüren, an leib und gut strafen
;
ein d
. (Subj.)
einbrechen, taugenlich kommen, etw. ausgraben / stelen, etw. mit sich nemen, in ein haus graben / stechen, ein haus untergraben, sich heimlichen ausmachen, dem stelen nachgehen, am galgen hängen, im turm ligen, jm. frevelich sein gut nemen
;
j. ein d. von etw. sein
,
ein d. von einem diebstal sein
›durch einen Diebstahl zum Dieb werden‹,
j. wie ein d. liegen / schleichen
;
j. sich einem d. gleichen
,
einem d. das gut abjäuchen, die hosen abstreifen
;
über einen d. klagen / richten, zu einem d. werden, jn. zu einem d. machen
;
der d. der minne, der freuden
;
der arme / farende / grosse / kleine / lose / offenliche / streichende d
. ›Landstreicher‹;
diebes mut
›Gesinnung eines Diebes‹,
weise, leben / recht, der meister aller diebe
.
Wortbildungen:
dieben
(V.), 1. ›stehlen‹ (dazu bdv.: vgl.
abdieben
 1,
abhändigen
,
aufklauben
 2,
ausplundern
,
berauben
 1,
bestelen
 1; 2,
rauben
,
stelen
 1); 2. ›jn. einen Dieb nennen‹ (s.
Raabe, Wortsch. Murner
2, 151
; a. 1520),
diebesbeutel
,
diebesgenosse
,
diebesmütze
,
diebhand
(a. 1470),
diebheissen
(V.) ›jn. des Diebstahls beschuldigen‹ (dazu bdv.: vgl.
bedeuben
,
bedeubsen
),
diebin
,
diebman
,
diebsgeleit
,
diebsgeselle
,
diebsglöklein
›Glocke, die den Zusammentritt eines peinlichen Gerichts anzeigt‹ (a. 1610),
diebshals
(Bahuvrihi-Bildung),
diebsschlüssel
,
diebswinkel
,
diebswonung
,
diebszunft
.

Belegblock:

Lappenberg, Fleming. Ged.
560, 23
(
1635
):
Es hat die güldne Friedenskraft | Die Diebesmützen
[wohl metonym.: ›Diebe‹]
abgeschafft.
Mieder, Lehmann. Flor.
119, 16
(
Lübeck
1639
):
Jn die Dibszunfft gehören 1. die falsche Waaren vor gut verkauffen [...].
Schöpper
112a
(
Dortm.
1550
):
Furari. Dieben stelen.
Joachim, Marienb. Tresslerb.
244, 21
(
preuß.
,
1403
):
der dyp wart zu Thorun gehangen.
Luther, WA
1, 44, 29
(
1514
):
Sunt enim vergifftete Schlangen, Verraͤther, Verloffer, Moͤrder, Diebe, Stroͤter, Tyrannen, Teuffel und alles Ungluͤck, verzweiffelt, unglaͤubig, Neidhardt und Hasser.
Köbler, Ref. Wormbs
348, 34
(
Worms
1499
):
So auch ein Dieb der by nachtlicher wyl stelend begriffen wurde [...] der mag tot geschlagen werdē vnstraflich.
Palmer, Tondolus
356
(
Speyer
um 1483
):
Von einem kleinen diebstal bistu alß wol ein dieb alß von einem grossen.
Jungbluth, J. v. Saaz. Ackermann
13, 6
(Hs. ˹
omd.
,
1465
˺):
meiner eren rauber, meiner freuden dieb, meiner guten lebtage steler.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
745, 12
(
osächs.
,
1523
/
4
):
[ich] wart auch nie dieb noch diebes genoß.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
72v, 30
(
Leipzig
1588
):
Deine Fuͤrsten sind abtruͤnnig vnd Diebsgesellen / Sie nemen gerne Geschenck / vnd trachten nach Gaben.
Gajek, Seidelius. Tych.
13, 9
(
Breslau
1613
):
[Der Freund]
Den Dieb gefangen nehmen ließ / | Das er fuͤr solch vbelthat buͤß.
Pyritz, Minneburg
4216
(
nobd.
, Hs.
um 1400
):
wie er heimlich als ein diep | Nach iren hulden wolde streben.
Chron. Nürnb.
3, 143, 12
(
nobd.
,
1488
):
daß sie die aller erbersten [...] junckfrawen halb ploß schentlich und peinlich zochen zu der diebswonung
(hier: ›Lasterhöhle‹).
Hampe, Nürnb. Ratsverl.
1, 184, 36
(
nobd.
,
1519
):
Hanns Pfaffen, slosser im loch, zu red halten, warumb er den anndern slosser über vorige verpott und straff so frevenlich gediepaist hab.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V.
164, 3
(o. O.
1532
):
so der dieb oder diebin jres allters vnnder vierzehenn Jaren weren.
Reichert, Gesamtausl. Messe
5, 20
(
Nürnb.
um 1480
):
Auch so muegent priester clagen ueber diebe, rauber etc., die inen ir gut frevelich nemen.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
269, 20
(
Nürnb.
1548
):
ein dieb gieng sein leben lang dem stelē nach / vn̄ fragt nichts nach dē sibenden gebot.
Vetter, Pred. Taulers
110, 11
(
els.
,
E. 14. Jh.
):
wer nút in engot durch die túre in das schafhus, sunder klimmet uf anderswo, der ist ein diep, ein morder.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew.
24, 29
(
Straßb.
1650
):
ärger als von offentlichen Dieben mit allen ihren Diebsschlüsseln.
Rieder, St. Georg. Pred.
30, 38
(Hs. ˹
önalem.
,
1387
˺):
und
[Christus]
hieng entzwúschent zwain dieben, als ob er aller dieb ain maister waͤre.
Leisi, Thurg. UB
8, 625, 6
(
halem.
,
E. 14. Jh.
):
Wer och den andren beschalket [...] „Du duͤp“ [...], der git och die vor geschriben buͦß.
Welti, Stadtr. Bern
222, 10
(
halem.
,
n. 1437
):
Der dem andren in eim gechen zorn diep oder andre scheltwort zuͦ redett.
Maaler
90r
(
Zürich
1561
):
Diebßhalß / Staͤlens geartet.
Diehl, Dreytw. Essl. Chron.
205, 33
(
schwäb.
,
1560
):
und gaben dem egemelten Hans Jacob ein diebsgleitt
[wohl im Sinne von: ›Aufsicht, Bewachung‹]
in der statt hin und wider zu gan, doch ale thor solt er meiden.
Henisch
256
(
Augsb.
1616
):
Diebsbeutel / tasch.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat.
214, 13
(
oobd.
,
1349
/
50
):
er [der pischof] schol auch siticleichen gên und sleichen sam ain diep, daz ist, er schol mæzicleichen und mit weisem vorbetrahten ervorschen übel und guot.
Niewöhner, Teichner
425, 3
(Hs. ˹
moobd.
,
1360
/
70
˺):
der da hat eins deubs muͦt | daz er stilt den lauten ir guͦt.
Munz, Füetrer. Persibein
211, 6
(
moobd.
,
1478
/
84
):
do kam der wicht in diebes weis, | hat mir vnnd manngem mann dort frewd uerstolen.
Winter, Nöst. Weist.
2, 880, 10
(
moobd.
,
v. 1595
):
wer einen weinsteken [...] auß dem weingarten tregt [...], so soll man ihn [...] für einen schedlichen oder diebman halten und achten.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
339, 18
(
smoobd.
, o. J.):
Kümbt ain straichunder diep auf meins herren von Salzburgk grünt und wirt angefallen und gefangen.
Wackernell, Adt. Passionssp. H. III,
1855
(
tir.
,
1514
):
Dy meczger hais ich schelmig fleisch fur frisch verckauffen | Und die schelkh in dy diebs winckl lauffn.
Mieder, a. a. O.
118, 16
;
Luther, WA
6, 55, 34
;
22, 63, 27
;
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. Weibe
289, 12
;
Große, Schwabensp.
170a, 11
;
Reissenberger, Väterb.
46
;
Quint, Eckharts Trakt.
305, 4
;
Aubin, Weist. Köln/Brühl
50, 40
;
Chron. Köln
2, 164, 7
;
Österley, Kirchhof. Wendunmuth
1, 340, 4
;
3, 241, 37
;
7, 124, 4
;
Kollnig, Weist. Schriesh.
6, 8
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
80, 27
;
Hertel, UB Magdeb.
3, 710, 26
;
v. Keller, Ayrer. Dramen
3006, 16
;
Thiele, Minner. II,
13, 267
;
Rieder, a. a. O.
72, 1
f.;
Vetter, a. a. O.
214, 29
;
Päpke, Marienl. Wernher
8839
;
Rennefahrt, Recht Laupen
148, 11
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu.
2, 582, 4
;
Fichtner, Füetrer. Trojanerkr.
93, 4
;
Winter, a. a. O.
780, 36
;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
17, 23
;
Bischoff, Steir. Landr.
215
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
29, 9
;
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
238, 29
;
Mylius
G 6v
;
Rwb
2, 797
ff.;
Maaler
215r
;
Schweiz. Id.
12, 106
ff.
Vgl. ferner s. v.
abjäuchen
,
abstelen
 1,
abstreifen
 1,
abtragen
 1,
anfahen
 9,
angehen
 14,
anreizen
 1,
arm
(Adj.) 4,
armut
 1,
art
(
die
) 9,
1
aue
 5,
aufkommen
 6,
aufsaz
 5,
ausgehen
 8,
ausgraben
 1,
aushippeln
,
ausmachen
 3,
bank
 16,
bauch
 1.
2.
›Diebstahl‹; vereinzelt auch: ›Diebesgut‹; Metonymie zu 1.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
gut
(
das
) 1,
raub
; vgl.
abnam
,
beraubung
 1,
deube
 1; 2,
dieberei
 1,
diebheit
 1; 2,
diebstal
 1; 2,
plunder
 2.
Wortbildungen:
diebesfal
›Diebstahlsfall‹ (a. 1564),
diebgeld
(a. 1460),
diebmalzeichen
›Brandzeichen für wegen Diebstahls Verurteilte‹ (15. Jh.),
diebschilling
›Strafgebühr für einen begangenen Diebstahl‹,
diebsgrus
›öffentliche Anzeige eines Diebstahls‹ (16. Jh.),
diebsgut
,
diebwillig
›zum Stehlen bereit‹,
diebzerer
›Hehler‹ (14. Jh.).

Belegblock:

Luther, WA
38, 270, 17
(
1534
):
Noch meinen die [...] diebwilligen und raubgyrigen herren, Es solle niemand, der Heilige geist selbs nicht verstehen, das sie allein umb jren geitz [...] so hefftig streiten fur jre Messe.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl.
1, 306,
Anm. 1 (
mosfrk.
, o. J.):
wer trauben nimt, ist die einung im tag 1 fl., in der nacht 3 fl. und sein leben lang ein diepschilling.
Auer, Stadtr. München
78, 3
(
moobd.
,
1343
):
Wirt aber aus ains gewalt diebsguot berecht [...], daz auz chirichen, aus müln verstoln ist, daz sol man schätzen.
Bischoff, Steir. Landr.
220
(
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wann man ain dewp bestetigt, ist das ros oder rinder, das perhaftes viech ist, so sol man dem richter geben ye von dem hawp zwayer minner funfczig phenig.
Siegel u. a., Salzb. Taid.
323, 23
(
smoobd.
, Hs.
15. Jh.
):
ob ain richter den deub und das guet derwischet, so mag er in wol behalten.
Rössler, Stadtr. Brünn
398, 36
(
mähr. inseldt.
,
1. H. 14. Jh.
):
Von dieb und von raube
(Überschrift).
Rwb
2, 804
;
Schweiz. Id.
12, 113
f.