devolvieren,
V.;
aus dēvolvere
›fortrollen‹ (Georges
).1, 2120
›einen Gerichtsfall auf eine nächsthöhere Instanz übertragen‹.
Belegblock:
Laufs, Reichskammergo.
181, 26
(Mainz
1555
): So soll nach außgang des jars die sachen abermals an das keyserlich cammergericht ipso iure devolvirt sein.
Ebd.
182, 17
: soll der proceß in allermaß instituirt, fürderlich procediert und dem kläger in jarsfrist zu außtrag verholfen werden und im fall des verzugs die sach an das keyserlich cammergericht devolvirt sein.