brotlehen,
das
;–/-Ø
.›Backrecht des Bäckers‹;
zu
brot
1, lehen
2.Belegblock:
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 750
(schwäb.
, um 1580
): Will ich gebotten und ernstlich gehalten haben, das der begk das brot bache, [...] vermeg und inhalt seins bestandshoff und -briefs, alles bey verwürckung seiner brotlehen und andere gebürende straff.
Rwb
2, 520
.