blutgericht,
das
;
-s/-e
.
›peinliche Gerichtsbarkeit, Gericht über Leben und Tod‹;
zu
1
blut
 2,
gericht
I, 6.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
blutban
,
blutrecht
.

Belegblock:

Hertel, UB Magdeb.
3, 352, 47
(
nd.
/
omd.
1486
):
derselbe schultese danne macht haben sol, den bann und blutgerichte furder dem rathe der alden stad Magdburg zu bevehlen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 759, 39
(
schwäb.
,
1622
):
Zum andern sicht es die herrschaft und obrigkeit für guet an, daß daß bluet- und halßgericht mit zwölf richtern alhie solle besetzt werden.
Winter, Nöst. Weist.
1, 74, 5
(
moobd.
,
1617
):
Erstlichen hat die herrschaft Stickhelberg ain freies bluetgericht zu Hollenthan, an der Zehet-Stickhel, mit allen gerechtigkeiten, pann und acht [alß] zu Wien oder Neustatt.
Hertel, a. a. O.
357, 18
;
375, 22
;
502, 10
;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
90
;
Dietz, Wb. Luther
1, 323
;
Rwb
2, 381
.