bezichtigen,
V.
›jn. e. S. verdächtigen, beschuldigen, wegen etw. anklagen‹.
Bedeutungsverwandte:
anklagen
beklagen
beschuldigen
schuldigen
verklagen
zeihen
bezeihen
Wortbildungen:
bezichtigung
Belegblock:
Schöpper
91b
(Dortm.
1550
): Accusare. Beklagen beschuͤldigen schuͤldigen / verklagen bezichtigen zeihen.
Mieder, Lehmann. Flor.
855, 11
(Lübeck
1639
): Vnterthanen bezuͤchtigen ofte vnbillich jhre Obrigkeit wegen strenger Regierung.
v. Keller, Amadis
386, 25
(Frankf.
1571
): hierumb ware beschlossen, daß diese Probation vnd beziechtigung, beider seits durch ein streit solte verricht werden.
Ulner
16
(Frankf.
1577
): Anklagen. peinlich verklagen / vor das peinlich Gericht fordern / einer vbelthat bezuͤchtigen / einen mit peinlichen strengem Rechten fuͤrnemmen / angeben.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
595, 13
(osächs.
, 1523
/4
): Umb das Ulrich Botner euch Zcerpfenning mit deube bezichtigt und mit recht nicht uberwunden hat.
Rauwolf. Raiß
41, 23
([Lauingen
] 1582
): die jhenige / so [...] eines: Diebstals / Morts / Ehebruchs ec. verdaͤchtig oder bezüchtiget worden.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
158, 17
(mslow. inseldt.
, 1625
): doch hatt wegen śolcher bezichtigung J protestiret contra A.
Dietz, Wb. Luther
1, 300
; Schwäb. Wb.
1, 995
.‒
Vgl. ferner s. v. bezichten
.