bewilligung,
die
.
1.
›Bewilligung, Genehmigung, Gewährung von etw.‹;
zu
bewilligen
 1.

Belegblock:

Luther, WA
30, 3, 194, 2
(
1530
):
das er von mir des keinen befelh noch bewilligung gehabt hat.
Roloff, Naogeorg/Tyrolff. Pamm.
11, 24
(
Zwickau
um 1540
):
welcher [Author] mich mit angeheffter seiner bewilligung / das [Buͤchlein] in druck zu geben treulich vormanet.
Merk, Stadtr. Neuenb.
97, 42
(
nalem.
,
1523
):
bei obbestimbter unser begnadung, zuelassung und bewilligung.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
215, 6
(
m/soobd.
,
17. Jh.
):
1646 haben ihr kail. mai. die bewilligung gethan daß [...] offentlicher kirchtag möge gehalten werden.
Rwb
2, 285
.
Vgl. ferner s. v.
auskindelbetten
,
bauernzeppel
.
2.
›Zustimmung, Einverständnis, Einwilligung, Billigung; unterstützender Wille‹; als Metonymie: ›durch allseitige Zustimmung zustandegekommene Übereinkunft, Vertrag‹;
vgl.
bewilligen
 2.
Bedeutungsverwandte:
abrede
(
die
) 2,
gedinge
 4,
1
gunst
 1,
gutdünken
(
das
),
pakt
,
verschreibung
,
vergleichung
,
verspruchnis
,
vertrag
,
wille
.
Syntagmen:
die b. halten
;
bei der b. bleiben
;
b. des bischofs / vogtes / rates, der freunde / herren / stände, der herschaft, b. des freien willens
(gen. subj.);
aus / ane / mit b
.

Belegblock:

Luther, WA
30, 2, 34, 35
(
1529
):
Hat das gebot zu Worms gegolten, da ich verdampt ward on bewilligung der besten und hoͤhesten stende des Reichs.
Rosenthal. Bedencken
37, 30
(
Köln
1653
):
so sol vnnd koͤnne man doch durch Gottes gnad solcher Neigung [...] widerstreben / vnd mit der bewilligung des freyen Willens einhalten.
Skála, Egerer Urgichtenb.
256, 12
(
nwböhm.
,
1579
):
Die andern dorothea Pritzel hab er
[ein Bigamist]
mit bewilligung seiner freundt genommen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
332, 4
(
thür.
,
1474
):
ßo auch sulche vorczicht ane bewillunge bemeltes seynes weibes und seynes kindes nechster frunde gescheen were.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
85, 5
(
osächs.
,
1542
/
70
):
stirbet nun eins derselben eheleute, so sal das uberpleibent bei demselben pact, geding und bewilligung, [...], unwegerlich bleiben.
Chron. Nürnb.
5, 799, 1
(
nobd.
,
1519
):
one der sonderbarn bewilligung darf niemant ainig ligent guet, rent oder zins eins unmündigen verkaufen.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
138, 18
(
Nürnb.
1548
):
koͤnnen wir mit warheyt dar thun / solche bewilligung zweyer person / thue es
[Eheschließung]
nicht allein.
Reu, Süddt. Kat.
1, 156, 7
(
Zürich
1580
):
Also habend auch wir, [...], auß bewilligung vnser gnedigen Herren vnd Oberen, jne [Catechismum] vnder die hend genommen vnd [...] corrigiert.
Chron. Augsb.
5, 138, 10
(
schwäb.
,
1523
/
7
):
nůn wolt er aus bewilligung des bischoff von Augspurg den Luther in pan thon.
Köbler, Ref. Wormbs
121, 8
;
ders., Stattr. Fryburg
128, 4
;
Chron. Augsb.
7, 40, 2
;
266, 5
;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
86, 27
;
117, 31
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
5, 3
;
Maaler
67r
;
Dietz, Wb. Luther
1, 298
;
Rwb
2, 284
.