beutelgeld,
das
;
-s
/–.
›Lohn für das Beuteln des Mehls; Gebühr für die Erhaltung des Beutels‹;
zu
beutel
 4,
beuteln
.

Belegblock:

Ermisch u. a., Haush. Vorw.
146, 37
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Wolte aber jemand gebeutelt mehl haben [...], der soll allemal von jedem schoffel einen pfennig beutelgeld geben. Und solch beutelgeld soll jedesmals der müller oder seine knechte [...] in eine darzu verordnete [...] buxe stecken.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
92, 28
(
moobd.
,
1600
):
soll auch allenn müllkhnechten [...] eingesagt sein, das khainer khain trinckhgelt von den malleüthen erforder, [...], sonnder sich allerdings an dem gewöhnlichen wochenlohn vnnd peitlgeldt, [...], vergnüegen lasse.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
2, 119v, 1
(
moobd.
,
1526
):
Des Peitl gellts halben, soll furan den mullner von 30 pfund waitz 3 Heller [...] zu Peitl gellt geben werden.
Ermisch u. a., a. a. O.
152, 36
;
Mell u. a., Steir. Taid.
27, 31
;
28, 4
.