bestetigen,
bestätigen
(lezteres deutlich seltener, obd. seit dem 15. Jh. zunehmend),
V.
1.
›etw. (Vorhandenes) als gültig erklären, anerkennen, die Gültigkeit von etw. (nachdem es z. B.
erfunden, verliehen, aufgesezt, aufgerichtet
ist) in seiner Gültigkeit bestätigen; jn. in seiner Stellung (nachdem er z. B.
erwelt, gekoren
ist) bestätigen, anerkennen‹; im Unterschied zu 5 konstativ.
Bedeutungsverwandte:
approbieren
,
befestigen
 7,
bekennen
(V.) 8; 10,
bekräftigen
 2,
confirmieren
,
erneuern
,
1
steifen
 5,
verbriefen
,
verinsiegeln
,
verjehen
,
versichern
.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
den brief / eid / frieden / kauf / orden, die beiwonung / freiheit / gewonheit / grenze / indulgenz / ordnung / regel / satzung / schrift, das gesez / gut / lehen / privileg / recht / urteil
)
/ jn
. (z. B.
den könig / meister / schultheissen / vormund, die scheppen
)
b., etw
. (z. B.
den garten
)
mit jm. b., etw. mit brief und siegel
(mehrfach),
mit dem eide
(mehrfach) /
seinem segen b., etw. zum eigenen gut b., jn. zum könig / pfarherren / vormund b
.;
etw. nach briefes laut bestetigt haben
;
vom rate bestetigt sein
;
bestetigte ordnung, bestetigtes lehen, bestetigter bischof / vormund
.
Wortbildungen:
bestätigsbrief
(a. 1407; 1428),
bestetiger
(dazu bdv.:
zeuge
; 14. Jh.),
bestätiggeld
›Gebühr für eine amtliche Bestätigung (im Bergwesen)‹,
bestetiglich
,
bestetignisbrief
.

Belegblock:

Luther, WA
10, 3, 142, 9
(
1522
):
Dann sein wort mit zaichen als ainem sygel darmit seind bestetiget, das wir ja nit zweifeltten.
Ders. Hl. Schrifft. 1. Mose
23, 17
(
Wittenb.
1545
):
Also ward Ephrons acker [...] Abraham zum eigen Gut bestetiget.
Schöpper
91a
(
Dortm.
1550
):
Ratificare. Bestätigen befestigen steiffen confirmieren bekrefftigen.
Voc. inc. teut. c vir (
Speyer
um 1483
/
4
):
Bestetigclich fur war aduerbium assertiue.
Kollnig, Weist. Schriesh.
198, 1
(
rhfrk.
,
1543
):
so ist abgeredt: daß die fundation bestehtigt und vermöge derselben mit verleihung solcher fruhmeß gehalten werden soll.
Behrend, Magd. Fragen
20, 23
(
omd.
,
um 1400
):
dy scheppin, die do jerlich von dem rate gekorn unde bestetigit werden.
Ebd.
217, 33
:
ab der comptur als der burggrave den gekornenn schultissenn dis jar vonn der stadt, den her bestettiget hat und der seinenn eyd gethan hat darzu, moge absetzenn.
Küther, UB Frauensee
137, 9,
(
thür.
,
1360
):
daz der kouf, [...], mid unsen wizzen und willen gescheͤn ist und wir den bistetigit han.
Ebd.
239, 10
(
1474
):
haben wir den keuffern bewillignus und bestetignusbrieffe von unserm gnedigen hern von Herßfeld daruber geschickt.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
83, 10
(
thür.
,
1474
):
also Hans Koch darkegen setczet, daz yme solliche gabe crefftig geteylt sy vor gerichte zcur Nuenstat unde ym auch bestetiget sy nach luwte eynes gerichtisbriffs.
Ermisch, Freib. Stadtr.
241, 20
(
osächs.
, Hs. 
v. 1325
):
di [meistere] sullen di burger selbe kisen alle iar unde sullen si bestetigen mit eiden.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
84, 23
(
omd.
,
um 1559
):
So die mutzettel zweymal offentlich gelesen sein worden, alsdann rufe der berckmeister, das man bestetigen wolle.
Ebd.
137, 41
(
um 1600
):
4 gr von 1 fundgrub, welche ins gevier aufgenomen wird ... (muthgeldt?) und 14 gr bestädiggeldt.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
2158, 45
(
Leipzig
1588
):
ist zu sehen / das auch der Koͤnig Saul ist durchs Loss bestetiget worden.
Wattenbach, Urk. Rauden
51, 21
(
schles.
,
1407
):
Noch ir beidir bethe bestegen wir daz vnd czu eynir bessern sichirheit habin wir vnser Insigil an desen briff lassen hengin.
Voc. Teut.-Lat. d vjv (
Nürnb.
1482
):
Bestetige͂ beueste͂ veriehen bekenne͂.
Köbler, Ref. Wormbs
107, 24
(
Worms
1499
):
wann der krieg daruff bestetigt so ist sie [clag] ewig auch wid’ den Erben.
v. Birken. Erzh. Österreich
85, 17
(
Nürnb.
1668
):
alda er vom Papst freundlich empfangen / und zum Roͤmischen Koͤnig bestaͤttigt wurde.
Thiele, Minner. II,
17, 106
(Hs. ˹
wobd.
,
15. Jh.
˺):
in [glob] händ bestettigkt dry cardinäl | und verbriefft wol fúr zwiffelß nöt.
Welti, Stadtr. Bern
58, 28
(
halem.
,
A. 14. Jh.
):
die friheit, die herzog Berchtold [...] vͥch het gegeben vnd bestetet.
Ebd.
399, 22
(
n. 1437
):
die satzungen von der schultheissen wegen sol man aber x jar aneinander bestaͤtigen in glichen worten.
Koller, Ref. Siegmunds
186, 26
(
wobd.
,
um 1520
):
was [...] wol versichert mit der regel, die auch soll sein confürmiert [...], das ist bestetiget, von ainem bapst.
Schorer, Sprach-Verd.
3, 6
(
1643
):
Wann sie etwas bestaͤttigen wollen / so koͤnnen sie nicht sprechen / ja / fuͤrwar / gewiß / es muß heissen: mafoi, par mafoi.
Memminger Chron. Beschr.
24, 15
(
Ulm
1660
):
daß Er jhnen ihre alte hergebrachte Privilegien vnd Gewonheiten / mit Brieff vnd Siegel bestaͤttiget vnd ernewert.
Bischoff, Steir. Landr.
108
(
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Ez bestêtigt ain jsleich man seinen weingarten mit seinem amptman.
Wolf, Norm im sp. Ma.
24, 4
(
oobd.
,
1486
):
wir sein genaigt zu euren guetigen peten vnd bestetigen euch dy regel ewrs ordens mit pebstlichem gewalt.
Piirainen, Igl. Bergr.
21b
, 11 (
slow. inseldt.
,
16. Jh.
):
Das sind die Perckhrecht, Die von ersten erfunnden sind, von Frum(en) vnd weisen man(en), [...] vnd von den perckhleutt(en), vnd von dem Kunig bestättigeth vnd verInnsiglt.
Qu. Brassó
5, 420, 13
(
siebenb.
,
1605
):
ist der Ehrwürdig Herr Marcus Wulpinus von Rosnau gefodert und zu Cronnen bestädigt zum Farrherrn.
Luther, WA
37, 42, 16
;
47, 338, 35
;
Große, Schwabensp.
203a
, 18;
Behrend, a. a. O.
121, 19
;
Strauch, Par. anime int.
71, 37
;
Ermisch, Sächs. Bergr.
20, 22
;
166, 10
;
Löscher, a. a. O.
62, 13
;
107, 10
;
135, 37
;
143, 13
;
151, 17
;
Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 235, 18
;
Reichmann, Dietrich. Schrr.
139, 36
;
Kehrein, Kath. Gesangb.
2, 495, 9
;
Merk, Stadtr. Neuenb.
39, 17
;
Anderson u. a., Flugschrr.
7, 5, 22
;
Koller, a. a. O.
10, 25
;
Eschenloher. Medicus
10, 20
;
Bischoff, a. a. O.
135
;
Gierach, Märterb.
5657
;
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
48
;
ders., Igl. Bergr.
60
;
Henisch
335
;
Rwb
2, 177
-180;
Dietz, Wb. Luther
1, 280
/81;
Schweiz. Id.
11, 1834
.
Vgl. ferner s. v.
2
achtman
,
anererben
.
2.
›jn. (oft: hinsichtlich einer Haltung) / etw. stärken, festigen, jn. bestärken‹.
Bedeutungsverwandte:
befestigen
 5,
behaben
 1,
bekräftigen
 4,
stärken
 1; 3,
1
steifen
 4; 5.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
die brüder
)
b., jn. in keuschheit, im glauben, im wort, in der minne, in dem frieden, in den werken, an guten dingen b., die freundschaft, das herz / reich b., den glauben / tron b., die greuel / lügen b., jm. die gewonheit b., etw. mit etw.
(z. B.
mit einem mirakel
)
b
.

Belegblock:

Schöpper
51b
(
Dortm.
1550
):
Firmare. Befästigen stercken bekrefftigen bestetigen steiffen behaben.
Luther, WA
8, 483, 5
(
1521
):
das mich Christus mit seynem eynigen, gewissen wortt befestiget und bestettiget hat, das meyn hertz nicht mehr zappellt.
Ebd.
48, 52, 30
(
1547
):
weil vnsere Feinde [...] wider moͤgen auffrichten vnd bestetigen des Bapstums Grewel vnd luͤgen.
Reissenberger, Väterb.
29941
(
md.
, Hs.
14. Jh.
):
Die gewonheit hat also | Unde der bestetigete rat | Daz man zur toufe niht enlat | Ein bose wip.
Neumann, Rothe. Keuschh.
3950
(
thür.
,
1. H. 15. Jh.
):
einen menschen bestetiget in kuscheid | das her sich enslehit der tuscheid.
Opitz. Poeterey
41, 14
(
Breslau
1624
):
Vnd bestetigen mich in dieser meinung etzliche Hollaͤnder / die dergleichen carmina auff jhre sprache klincgetichte heissen.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
188v
, 45 (
Leipzig
1588
):
das man [...] wol gestifftete vnd bewerten Freundschafft bestettigen vnd erhalten moͤge.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
162
(
Nürnb.
1517
):
Suchet den herrn und werdet bestetigt.
Strauch, Schürebrand
24, 5
(
els.
,
E. 14. Jh.
):
der liebe sancte Franciscus und die heilge frouwe sante Clore gestercken(t) und bestetigen(t) úch ewicliche! Amen.
Ebd.
50, 22
:
die [minne] úch billiche vil me [...] bewegen sol denne die wort, das ir gestercket und bestetiget werdent in uwerre ersten minnen.
Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
1, 4, 21
(
Luzern
1526
):
Petrus von Christo gewalt entpfangen hat vns in dem glauben vnd gots wort zu bestetigen.
Ebd.
3, 76, 36
(
1528
):
du koͤre dich etwa vmb vnd bestetige dine brieder.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 153, 7
([
Augsb.
]
1548
):
Man thůe gotloß wesen vom Künige / so wirdt sein thron mit Barmhertzigkait bestetiget.
Luther, WA
10, 1, 2, 439, 1
;
23, 605, 5
;
Dubizmay, kurß zu Teutze
79, 2
;
Jostes, Eckhart
21, 6
;
Neumann, a. a. O.
3558
;
Gille u. a., M. Beheim
99, 908
;
Gilman, a. a. O.
2, 185, 6
;
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat.
440, 5
;
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
66, 41
;
Dietz, Wb. Luther
1, 280
.
3.
›etw. belegen, beweisen‹.

Belegblock:

Luther, WA
22, 384, 20
(
1544
):
[der] seine Predigt und weissagung mit einem wunder bestetigt.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mk.
16, 20
(
osächs.
,
1343
):
si fůren ûz und habin geprediget allenthalben dem herren mite wirkende und den sermôn bestêtigende
[Luther
1545
:
bekrefftiget
]
mit nâch volginden zeichenen.
Anderson u. a., Flugschrr.
1, 9, 25
(
Leipzig
1520
):
das es auch nach irem tod / mith vil vñ grossen wundertzeichen getzirt / vnd bestetig worde͂ ist.
Eschenloher. Medicus
35, 14
(
Augsb.
1678
):
Wunderwerck / durch welches die Warheit seiner Goͤttlichen Werck bewisen vnd bestaͤttiget wurde.
Luther, WA
10, 3, 145, 28
;
23, 502, 5
;
584, 26
;
34, 2, 383, 23
.
4.
›etw. genehmigen, gewähren‹.

Belegblock:

Opel, Spittendorf
67, 21
(
osächs.
,
um 1480
):
das niemandt zu der Wilsanach noch an andere ende gehen noch lauffen solten, die nicht bestetiget sindt, ohne urlaub ihrer herren.
V. Anshelm. Berner Chron.
4, 14, 15
(
halem.
,
n. 1529
):
wir beder sit on zwifel gwissen sig erlangen werden, welchs der almaͤchtig Got bestaͤtigen und dis uwer und unser krieglich fuͤrnemen begluͤcken woͤlle!
5.
›etw. durch einen förmlichen Akt gründen, stiften; etw. einrichen, bestimmen; etw. schaffen; jn. in eine Rechtsstellung einsetzen‹; im Unterschied zu 1 konstitutiv.
Bedeutungsverwandte:
aufsetzen
 15; 18; vgl.
bestiften
 1.
Wortbildungen:
bestetigung
2 ›Vollzug von etw.‹.

Belegblock:

Luther, WA
36, 503, 21
(
1532
):
Wer aber Gottes wort ansihet, damit der stand
[Ehe]
eingesetzt und bestetigt ist.
Gropper. Gegenw.
21r
, 12 (
Köln
1556
):
So můeß diß Blůt des Sacraments sein Wares vnnd Wesenlich Blůt sein / dardurch sein / Neuwes Testamennt bestetigt ist. Dan die bestetigung in der vftheilung des Sacramennts beschicht / durch welchs er vns seins gnedigen willens gewiß macht.
Dubizmay, kurß zu Teutze
8, 11
(
hess.
,
1463
):
den monde vnd die sterne die du hast bestetiget.
Behrend, Magd. Fragen
25, 25
(
omd.
,
um 1400
):
das dy stat unde der rat bestetigit sind mit Magdeburgischem rechte.
Ermisch, Sächs. Bergr.
65, 6
(
osächs.
, Hs.
E. 15. Jh.
):
Wiltu nu wisßenn, wie ein oberbergmeister eynen underbergmeister bestetigenn ßall, das ßall er thun noch laute furstlicher brieff, die im gegeben sindt, unde mit dem jurament, do er selber mit bestetiget ist vonn furstlicher macht.
Niewöhner, Teichner
354, 56
(Hs. ˹
moobd.
,
1360
/
70
˺):
wann er dw verloren diet | auch also bestaetigt hiet.
Piirainen, Stadtr. Sillein
58b
, 24 (
sslow. inseldt.
,
1378
):
GOtes recht ist daz daz got selber hat gesaczt an adam vnd an even an der rechten ee dy er bestetigt hat.
Meisen, Wierstr. Hist. Nuys
2361
;
Gropper. a. a. O.
20r
, 30;
Ermisch, a. a. O.
45, 10
;
Voc. Teut.-Lat. d iiijr.
6.
›jn. festnehmen, verhaften‹; als Synekdoche: ›jn. verklagen, jn. rechtlich belangen‹.

Belegblock:

Leman, Kulm. Recht
2, 83a
(
Thorn
1584
):
ab her den vredebrecher yrne an kome ab her yn icht bestetigen musse von gerichtes halben.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
199, 11
(
thür.
,
1474
):
worde Nigkel Petczolt von deme genanten Luppolde durch sollicher vorberurten sachen willen zcu deme rechten bestetiget unde von yme met geczugen anegeclaget.
Kisch, Leipz. Schöffenspr.
213, 5
(
osächs.
,
1523
/
4
):
Ir habt in kegenwertigkeit zweier schöppen des erschlagen bruder den morder bestetigt und ime geantwort.
Ebd.
440, 8
:
Ich wolt die bestetigen zu dem rechten und mutet von ine burgen.
Ebd.
825, 17
:
Hans Sorgel hat den genanten Schiler [...] uber solch [...] injurien verclagt, ime den zu recht bestetigen gepeten.
Gerhardt, Meister v. Prag
102, 2
(Hs. ˹
nobd.
,
1477
˺):
vnd furt in zcu Pylato. da begunden sie in [Ihesus] zcu bestetigen
[Luther
1545
:
verklagen
]
vnd sprachen.
Piirainen, Stadtr. Sillein
107a
, 17.
Vgl. ferner s. v.
amptmansgericht
.
7.
›etw. als das Seinige nachweisen‹.

Belegblock:

Bischoff, Steir. Landr.
216
(
m/soobd.
, Hs. 
v. 1425
):
Wann man ain verstolens gût aneuengt vnd daz bestetigen wil, daz sol geschechen vor gericht. So sol man in paiden vorsprechen geben, der ez da bestetigen wil vnd der es verantwurt.
Ebd.
227
:
Ez mag chain diepisch gût aus chains juden gewalt bestetigen [...]. Daz recht habent die juden.
8.
›hart werden, sich festigen; etw. heilen; etw. härten‹.

Belegblock:

Scholz, Lanfrank. Chir. Parva
237v
, 16 (
md.
/
oobd.
,
1446
/
8
):
es sol geschen an eym anheben vnd ee / benn dy druß bestettiget wirt.
Rohland, Schäden
365
(
nalem.
/
schwäb.
,
1400
/
33
):
ein gut vngent alten schaden zů heilen vnd auch vest zu bestetigen.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat.
69, 33
(
oobd.
,
1349
/
50
):
diu vaz des hafners bestætigt der haiz oven.
9.
›in etw. verharren, beständig sein‹.
Bedeutungsverwandte:
beharren
 1,
bestendig sein
(s. v.
bestendig
 6),
bleiben
(V.) 2,
harren
 3.

Belegblock:

Schmitt, Ordo rerum
673, 23
(
oobd.
, Hs. M4:
1466
):
Perseuerare bestendig sein beharren [...] pestetigen [...] härren bleiben bestendig sein.