beklagte,
der
;-n/-n,
auch -Ø
.›Beklagter, j., der vor Gericht Antwort auf eine Anklage zu erteilen, der sich zu rechtfertigen hat‹;
zu
beklagen
3.Überwiegend Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
antworter
beschuldigte
schuldige
verklagte
Gegensätze:
anklager
kläger
Syntagmen:
j. den b. examinieren / hören / ledig erkennen / peinigen, ins gefängnis legen, für das recht ziehen
; b
. (Subj.) jm. abtrag tun, b. antworten / bekennen / schuldig sein, jn. erweisen, etw. verschulden, entschuldigung ausfüren / fürgeben, jn. ablösen / zufriedenstellen, einen advokaten ersuchen
; dem b. etw
. (z. B. geld
) auflegen, die ehaft aberkennen
; schuld bei dem b. finden, wieder den b. etw. vorbringen, ein urteil beschliessen / sprechen, eine ansprache an den b. haben
; ablenung / atzung / begeren / beistand / eidem / erscheinen / fürsprech / ungehorsam / wiederantwort des b
.Wortbildungen:
beklagtin
Belegblock:
Köbler, Ref. Wormbs
117, 6
(Worms
1499
): SO ein beclagter vor einem Richter oder Gericht meyndt nicht schuldig zusyn zu recht zusteen.
Laufs, Reichskammergo.
157, 18
(Mainz
1555
): Der eydt des beklagten uff deß klegers articul, so der beklagt selbst zugegen ist.
Ebd.
272, 8
: soll der beklagt den kleger, gnugsam caution zu thun, anhalten, wie die recht das zulassen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
191, 22
(thür.
, 1474
): Sundern kunnen dy genanten beclageten erwisen selbdertte unbeschuldener lute an yrem rechten, daz [...].
Kohler u. a., Bamb. Halsger.
8, 6
(Bamb.
1507
): clag, antwort, anzeigung [...], So der anclager wider den beclagten vor jme furbringt.
Maaler
56v
(Zürich
1561
): Der Beklagt / An den man ein anspraach hat / vnd für das recht gezogen wirt.
Köbler, Stattr. Fryburg
37, 11
(Basel
1520
): so sol der beklagt mit oder on den eid ledig erkent werde͂.
Rauwolf. Raiß
41, 2
([Lauingen
] 1582
): Dise [Sangiachi] examinieren vnnd peinigen die Thaͤter vnd beklagte / vmb jrer missethat [...] willen.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
36, 25
(mslow. inseldt.
, 1606
): das beide beclagte denen Jnjurirten Perśonen [...] einen ordentlichen abtrag thuen.
Köbler, Ref. Wormbs
34, 9
; Laufs, a. a. O.
180, 13
; 200, 16
; Grosch u. a., a. a. O.
150, 22
; 262, 34
; Kohler u. a., Peinl. GO Karls V.
13, 2
; 69, 1
; 85, 3
; Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
116, 2
; 24
; Löscher, Erzgeb. Bergr.
134, 20
; Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid.
130, 42
; Grothausmann, a. a. O.
38, 5
; Bremer, Voc. opt.
37021
; Schöpper
92a
; Mylius
G 6r
; Golius
125
; 127
; Hulsius
B jr
; Dietz, Wb. Luther
1, 248
; Piirainen, Recht Schemnitz.
1986, 280
; Rwb
1, 1503
.‒
Vgl. ferner s. v. ablösen
4, advocat
1, angeben
2, anklager
1, atzung
1, aufstützig
, ausfürung
8.